Sachverhalt:
A lebt seit 2 Jahren von seiner Ehefrau E und dem gemeinsamen Sohn T getrennt. Grund hierfür ist der konfliktbehaftete Beziehungsverlauf der aus unbegründeter Eifersucht und übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten resultierte. Auch während der räumlichen Trennung kam es mehrfach zu Bedrohungen und massiven Beleidigungen des Angeklagten E. Kurz vor der Tat schrieb er an E: „So du dreckige hure. Morgen komme ich zu dir und töte dich und T. . ich habe einfach die Schnauze voll von dir.“
Am Tattag fuhr A auf einen Parkplatz. Dieser war neben der Tanzschule gelegen, welche T regelmäßig besuchte. Dort beobachte A wie E auf den Parkplatz einfuhr. B, welcher sich ebenfalls im Fahrzeug befand stiegt aus und halft T aus dem Auto. A wurde eifersüchtig und wütend, denn er nahm an, dass es sich bei B um den neuen Partner der A handeln würde. Abends beobachtete A, wie E zusammen mit B den T abholte und sie sich auf den Heimweg machten. A kannte die Strecke und fasste den Beschluss ihnen auf der Bundesstraße entgegen zu kommen. Auf dem Beifahrersitz saß B, T befand sich rechts hinten in einem Kindersitz. Als der A in einer langgezogenen Linkskurve das Auto der E sah, fasste er den spontanen Entschluss durch die Herbeiführung einer schweren Kollision E, B und T zu töten. A wollte, dass „wenn nicht er, dann auch kein anderer seine Frau und seinen Sohn haben sollte. “ Um den Entschluss umzusetzen lenkte er sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/
B erlitt in Folge des Unfalls Prellungen und musste eine Nacht im Krankenhaus verbringen. Weiter war er einen Monat krankgeschrieben. T erlitt Schmerzen, blieb jedoch unverletzt. E wurde schwer verletzt. Sie musste 15 Tage im Krankenhaus verbleiben und war danach für acht Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen.
Das LG hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe im Hinblick auf die drei Fahrzeuginsassen als verwirklicht angesehen und einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch abgelehnt. Zudem wurde im Hinblick auf alle drei Fahrzeuginsassen eine gefährliche Körperverletzung § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zudem ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 2 StGB angenommen.
Im Ergebnis hält der Schuldspruch der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Aus den Gründen:
Die Bejahung des Qualifikationstatbestandes der §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB erfolgte rechtmäßig. Nicht jedoch die Bejahung der Qualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB. „§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist u.a. dann erfüllt, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung sind Beeinträchtigungen zu verstehen, die den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen in Dauer und Schweregrad gleichkommen (…) wobei dies nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 5 StR 677/
E konnte jedoch bereits fünf Monate nach der Tat ihrem Beruf in der ambulanten Pflege wieder nachgehen. Eine in ihrer Dauerhaftigkeit mit den Folgen des § 226 Abs. 1 StGB vergleichbare Beeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden.
Weiterhin ist die Annahme der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Hinblick auf B und T bedenklich. „Denn hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass die körperliche Misshandlung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/
Im Hinblick auf den T und B fehlen entsprechende Feststellungen.
Jedoch ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 StGB verwirklichte.