DE / EN

BGH, Beschl. v. 20.06.2023 – 5 StR 67/23: Zur schweren räuberischen Erpressung

Sachverhalt

Der Angeklagte suchte nachts gemeinsam mit dem Zeugen M. einen Imbiss auf, wo der Zeuge G. mit Reinigungs­arbeiten beschäftigt war. Mit dessen Billigung begaben sich beide zunächst in einen mit Spielautomaten ausgestatteten Nebenraum, traten dann nach einiger Zeit in den Gastraum und riefen den Zeugen G. zu sich. Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans hielt der Angeklagte dabei einen handels­üblichen Schraubendreher in seiner Hand, den er für das Aufbrechen von Spielautomaten mitgebracht hatte. Er trat in bedrohlicher Weise nah an den Zeugen G. heran und forderte ihn schreiend mit den Worten „Gib mir Geld“ auf, ihm aus der offenen Kasse den Bargeldbestand zu übergeben. Dabei stand der Angeklagte etwa einen halben Meter von G. entfernt und hielt den Schraubendreher – für den Zeugen deutlich erkennbar – unbewegt in der Hand. Ihm war bewusst, etwaigen Widerstand des Zeugen G. gegebenenfalls durch einen „jederzeit möglichen Einsatz des Schraubendrehers als Drohwerkzeug oder gegen den Körper des Zeugen G. überwinden zu können. Wie beabsichtigt entnahm der Zeuge G. der Kasse aus Angst mindestens 150 Euro in kleinen Scheinen und übergab diese an den Angeklagten, der sie dem Zeugen M. weiterreichte.
Im Nebenraum hebelte der Angeklagte sodann einen Spielautomaten auf und entnahm eine mit einem Schloss gesicherte Geldkassette, um das darin befindliche Geld für sich zu behalten. Auf den hierdurch ausgelösten akustischen Alarm wurde ein Polizeibeamter aufmerksam. Nach einem Gerangel mit diesem und dem Zeugen G. ergriff der Angeklagte die Flucht, wurde angeschossen und musste notärztlich versorgt werden, während der Zeuge M. mit dem Bargeld aus der Kasse entkommen konnte. Die Geldkassette aus dem Spielautomaten verblieb in dem Imbiss, ohne dass der Angeklagte das Geld entnehmen konnte.

Aus den Gründen (Rz. 8–14)

Durch sein Handeln gegenüber dem Zeugen G. hat der Angeklagte den Qualifikations­tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht, weil er bei der Tat mit dem Schraubendreher ein gefährliches Werkzeug verwendet hat. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungs­mittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen oder – im Fall des § 255 StGB – eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unter­lassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungs­mittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Denn hier­unter ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von ihr erlangt und dadurch in eine Zwangs­lage gerät.

Gemessen hieran hat der Angeklagte den Schraubendreher bei seiner Drohung gegenüber dem Zeugen G. im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendet. Hierzu genügte, dass er seine verbale Drohung unter­strich, indem er das Werkzeug dabei gut sichtbar in der Hand hielt, und ihm bewusst war, dass der Zeuge dies wahrnahm. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Schraubendreher damit durchaus „als Waffenersatz eingesetzt“. Für die Verwendung bei der Drohung – einem konkludent vollziehbaren Kommunikations­akt – war nicht erforderlich, damit zusätzlich Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Adressaten der Drohung vorzunehmen oder solche verbal anzukündigen.

Bei einem Schraubendreher handelt es sich grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, denn ein solcher ist nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einem Einsatz als Stichwerkzeug. Die genauen Abmessungen des hier verwendeten Schraubendrehers teilt das Urteil zwar nicht mit. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen wird die genannte Eignung durch die nicht näher ausgefüllte Bezeichnung als „handels­üblich“ und den späteren erfolgreichen Einsatz zum Aufhebeln eines Spielautomaten aber noch hinreichend belegt.

Mit der Ablehnung einer besonders schweren räuberischen Erpressung im ersten Handlungs­akt hat sich das Landgericht zudem den Blick dafür verstellt, dass dem Schraubendreher auch für die Bewertung des anschließenden Diebstahlsversuchs Relevanz zukommt. Indem er ihn zum Aufhebeln des Spielautomaten nutzte und so präsent hielt, hat der Angeklagte insoweit einen versuchten Diebstahl in der qualifizierten Form des Diebstahls mit Waffen entsprechend § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen. Der Schraubendreher stellte auch im Sinne dieser Vorschrift ein gefährliches Werkzeug dar. Dass er dem Angeklagten bei der Wegnahme aus dem Automaten nur mehr als Aufbruchswerkzeug diente, steht dieser Einordnung nicht entgegen, weil die aus seiner Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit hierdurch nicht reduziert wird. Da für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB schon die mit dem Beisichführen verbundene latente Gefahr des Gebrauchs eines derartigen Gegenstands genügt, kommt es außerdem nicht darauf an, dass der Angeklagte die gegebene Eignung des Schraubendrehers als „Waffenersatz“ hier durch dessen vorangehende Verwendung als Drohmittel sogar schon konkret illustriert hatte.

Der Angeklagte hat den Schraubendreher zudem (auch) bei dem Diebstahl bei sich geführt. Hierzu genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befand oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte. Dies wird durch die Urteilsgründe – der Schraubendreher war vom Angeklagten zum Aufbrechen von Spielautomaten mitgenommen worden, wurde hierzu bei der Tat benutzt und verblieb während des gesamten Geschehens am Tatort, wo er später aufgefunden wurde – hinreichend belegt.

Subsumtion (Rz. 5, 15)

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen (nur) wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl (§§ 242, 22, 23 StGB) verurteilt. Den Schraubendreher habe er lediglich bei sich geführt und nicht im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet; es habe sich zudem nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Der Angeklagte habe den später zum Aufbruch des Spielautomaten genutzten Schraubendreher für den Zeugen G. gut sichtbar in der Hand gehalten, als er von diesem Geld forderte. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass der Zeuge den Schraubendreher deutlich sehen konnte und aus Angst seiner Forderung Folge leisten würde, worauf es ihm auch angekommen sei. Er habe weder Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Zeugen ausgeführt noch ihm verbal angedroht, den Schraubendreher gegen ihn einzusetzen. Dieser sei gerade nicht als Waffenersatz und daher nicht als gefährliches Werkzeug verwendet worden.

Die Revision der Staats­anwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Bewertung verkannt, dass der Angeklagte mit dem Einsatz des Schraubendrehers in beiden Geschehensabschnitten weitergehende Qualifikations­tatbestände erfüllt hat. Der Schuldspruch unter­liegt daher insgesamt der Aufhebung. Einer Berichtigung durch den Senat steht § 265 StPO entgegen, da eine Strafbarkeit des Automatenaufbruchs als versuchter Diebstahl mit Waffen im Verfahren bislang nicht thematisiert wurde und nicht gänzlich auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte hiergegen wirksamer hätte verteidigen können.

Zum Volltext