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BGH Beschl. v. 25.01.2023 – 6 StR 298/22: Zur gefährlichen Körperverletzung

Sachverhalt:

Zwischen dem Nebenkläger und anderen Personen kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der zunächst nicht daran beteiligte Angeklagte an den Nebenkläger herantrat. Nach einem wuchtigen Schlag ins Gesicht stürzte der Nebenkläger zu Boden. Als dieser gerade dabei war, sich wieder aufzurichten, trat ihm der Angeklagte schwungvoll und mit zwei Schritten Anlauf gezielt „mit seinem mit einem Turnschuh mit weicher Sohle beschuhten rechten Fuß“ wuchtig ins Gesicht. Der Nebenkläger fiel infolgedessen zu Boden und blieb liegen, wobei er kurzzeitig sein Bewusstsein verlor.

Das Landgericht hat allein den Qualifikations­tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als verwirklicht angesehen, nicht dagegen auch denjenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechts­fehlerfreier Bewertung das Vorliegen auch des qualifizierenden Merkmals nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als gegeben angesehen und auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

Aus den Gründen:

Nach ständiger Rechts­prechung des Bundes­gerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalls an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhs sowie darauf, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil getreten wurde. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit stellt regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter Turnschuhe der heute üblichen Art trägt.

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