BGH, Beschl. v. 28.12.2023 – 5 StR 400/ 23: Zur Konkurrenz zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung
Leitsatz
Der Senat neigt – anders als bisher – zur Annahme der Tateinheit zwischen der Bedrohung und der versuchten Nötigung, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen besteht.
Sachverhalt (Rn. 3)
Der Angeklagte hat im Auftrag von B einem Zeugen einer von B begangenen gefährlichen Körperverletzung eine auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Nachricht gezeigt, in der B den Zeugen aufforderte, zu der von ihm beobachteten Tat keine Angaben bei der Polizei zu machen. Andernfalls werde es ihm so ergehen, wie dem Opfer der gefährlichen Körperverletzung. Der Zeuge ließ sich davon indes nicht beeindrucken.
Aus den Gründen
Der Senat braucht aufgrund einer Beschränkung der Strafverfolgung zwar nicht mehr zu entscheiden, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktrat, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand. Er neigt jedoch zur Annahme der Tateinheit. (Rn. 5)
Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ist im Grundsatz nur anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Dies erscheint vorliegend zweifelhaft: (Rn. 6)
- Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 ist für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB die Strafrahmenobergrenze auf zwei Jahre erhöht worden.
- Es werden unterschiedliche Rechtsgüter geschützt: Die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits und der subjektive Rechtsfrieden des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits.