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BGH, Beschl. v. 28.12.2023 – 5 StR 400/23: Zur Konkurrenz zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung

Leitsatz

Der Senat neigt – anders als bisher – zur Annahme der Tateinheit zwischen der Bedrohung und der versuchten Nötigung, wenn die Nötigungs­handlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen besteht.

Sachverhalt (Rn. 3)

Der Angeklagte hat im Auftrag von B einem Zeugen einer von B begangenen gefährlichen Körperverletzung eine auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Nachricht gezeigt, in der B den Zeugen aufforderte, zu der von ihm beobachteten Tat keine Angaben bei der Polizei zu machen. Andernfalls  werde es ihm so ergehen, wie dem Opfer der gefährlichen Körperverletzung. Der Zeuge ließ sich davon indes nicht beeindrucken.

Aus den Gründen

Der Senat braucht aufgrund einer Beschränkung der Strafverfolgung zwar nicht mehr zu entscheiden, ob an der bisherigen Rechts­prechung festzuhalten ist, nach der die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktrat, wenn die Nötigungs­handlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand. Er  neigt jedoch zur Annahme der Tateinheit. (Rn. 5)

Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ist im Grundsatz nur anzunehmen, wenn der Unrechts­gehalt einer Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Dies erscheint vorliegend zweifelhaft: (Rn. 6)

  1. Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechts­extremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 ist für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB die Strafrahmenobergrenze auf zwei Jahre erhöht worden.
  2. Es werden unter­schiedliche Rechts­güter geschützt: Die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits und der subjektive Rechts­frieden des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits.

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