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BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – 6 StR 191/23: Zueignung im Sinne des § 246 I StGB

Das LG hatte den Angeklagten wegen veruntreuender Unter­schlagung in fünf Fällen verurteilt.

Der BGH hat das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe aus prozess­ökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und das Urteil aufgehoben im Fall II.2.b der Urteilsgründe, weil sich der Angeklagte den im Eigentum der T-AG stehenden Tieflader nicht zugeeignet hatte. (Rn. 2 ff.)

Gemäß § 246 Abs. 1 StGB begeht derjenige eine Unter­schlagung, der „sich oder einem Dritten eine Sache rechts­widrig zueignet“. Eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB setzt „nach der von der bisherigen Rechts­prechung abweichenden Auffassung des Senats voraus, dass der Täter sich die Sache oder die in ihr verkörperten wirtschaft­lichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt (…). Eine bloße Manifestation des Zueignungs­willens genügt nicht, kann aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand sein“ (Rn. 5) Es müssen „die Befugnisse des jeweiligen Eigentümers – also sein Nutzungs- oder sein Ausschlussrecht aus § 903 BGB – beeinträchtigt werden.“ (Rn. 9)

§ 246 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Die Zueignung muss tatsächlich eingetreten sein. (Rn. 6)

Für dieses Ergebnis spricht zudem gesetzes­systematische Erwägungen. „Der in § 242 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Zueignung entspricht demjenigen des § 246 Abs. 1 StGB (…); der Unter­schied besteht (lediglich) darin, dass diese bei der Unter­schlagung in die Tat umgesetzt sein muss, während beim Diebstahl die Absicht hierzu genügt (…).“ (Rn. 8) „Der Umstand, dass sich der Täter zivilrechtlich eine fremde Sache nicht erfolgreich „zueignen“, sondern an ihr allenfalls im Wege der §§ 956 ff. BGB Eigentum erwerben kann (…), steht einem – strafrechts­autonom zu beurteilenden – Zueignungs­erfolg nicht entgegen.“ (Rn. 8)

Dieses Begriffsverständnis ist aufgrund der Begrenzung des Strafrechts als „ultima ratio“ auch aus teleologischer Sicht geboten. Denn eine vom Rechtgut des § 246 StGB losgelöste Interpretation würde den zulässigen Anwendungs­bereich überdehnen, „denn der Unter­schlagungs­tatbestand könnte in Folge des Wegfalls des Gewahrsamserfordernisses Konstellationen erfassen, in denen Eigentümerinteressen nicht einmal abstrakt gefährdet würden (…).“ (Rn. 9)

Die weite Manifestations­theorie, die für eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB ausreichen lässt, dass sich „der Zueignungs­wille des Täters in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert (…) überzeugt aus den aufgeführten Gründen nicht.“ (Rn. 10) Denn es sind Fälle denkbar, „in denen sich der jeweilige Täter sich als Eigentümer „geriert“, gleichwohl aber keinerlei Verkürzung der Positionen des Beteiligten droht (…). Eine Bestrafung wegen vollendeter Unter­schlagung würde zu einem Wertungs­widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der (…) Versuchsstrafbarkeit führen, die regelmäßig voraussetzt, dass das geschützte Rechts­gut (bereits) durch den Tatplan unmittelbar gefährdet wird (…).“ (Rn. 10)

Im bloßen Unter­lassen der geschuldeten Rückgabe sicherungs­übereigneter Gegenstände liegt keine vollendete Zueignung, denn „ein solches beeinträchtigt die Eigentümerbefugnisse nicht weitergehend, als bereits durch die im Rahmen des Miets- oder Leasingvertrags erfolgte Gebrauchsüberlassung geschehen.“ (Rn. 12) Aus diesem Grund wurde im Fall II.2.b der Urteilsgründe weder ein Zueignungs­erfolg noch ein Manifestations­akt festgestellt (Rn. 11). Dagegen liegt ein Zueignungs­erfolg vor, wenn der Täter den Gegenstand verbirgt oder verkauft, denn „der Täter verleibt sich hierdurch die jeweiligen Sachen bzw. deren Sachwert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen ein und schließt den Berechtigten (…) insoweit von seinen Nutzungs­möglichkeiten aus.“ (Rn. 12)  

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