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BGH, Beschl. v. 30.08.2023 – 5 StR 221/23: Zum erpresserischen Menschenraub, § 239a StGB

Der Tatbestand des § 239a I StGB ist erfüllt:

Die Angeklagten bemächtigten sich nicht nur der beiden von ihnen als anwesend erwarteten Wohnungs- und Gewahrsamsinhaber, sondern fünf weiterer Personen, die sie über den Zeitraum von mindestens zehn Minuten auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung festhielten, massiv bedrohten und dadurch so einschüchterten und verängstigten, dass einer der Angeklagten tatplangemäß ungestört die Wohnung nach Bargeld und weiteren Wertsachen durchsuchen konnte.

Diese Bemächtigungs­situation hatte mithin die – vor allem bei Zweipersonen­verhältnissen erforderliche – gewisse Stabilisierung erreicht.

Anders als die Revision meint, kam der Bemächtigungs­lage schon mit Blick auf die Stabilität der Zwischenlage eine eigenständige Bedeutung zu. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ist zudem bei Dreipersonen­verhältnissen – wie sie hier mit Blick auf die Kinder der Wohnungs­inhaber, ihren Neffen und den Bruder der Ehefrau gegeben sind – regelmäßig erfüllt, weil in diesen Fällen die Sorge des zu einer Handlung oder Duldung genötigten Dritten um das Wohl des unmittelbaren Tatopfers ausgenutzt werden soll. Dies grundlegend anders zu bewerten, wenn – wie hier – der zu Nötigende zugleich auch von der Bemächtigungs­lage betroffen ist, besteht kein Anlass. Denn auch in diesen Fällen kann eine selbständige Bedeutung des Sichbemächtigens darin gesehen werden, dass der Täter seine Drohung gegenüber dem Opfer, das sich in seiner Gewalt befindet, jederzeit wahrmachen kann. Dieser Umstand ist bei einer nötigungs­relevanten Drohung für sich genommen nicht notwendig gegeben und geht damit darüber hinaus. Zudem ist der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs auch dann erfüllt, wenn sich die Ausnutzungs­absicht des Täters auf die Begehung eines Raubes richtet, weil dieser Tatbestand von demjenigen der Erpressung mitumfasst ist.

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