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BGH, Beschl. v. 7.02.2023 – 3 StR 274/22: Zur mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB

Sachverhalt (Rz. 5)

Der Angeklagte I. erwarb eine GmbH, nutzte dabei gegenüber dem Notar einen fiktiven Namen und legte einen entsprechend gefälschten kroatischen Personalausweis vor. Nach dem Vertragsschluss teilte der Notar die Übertragung dem Handels­register mit, in dem die Änderung erfasst wurde. Das Vorgehen diente dazu, die nachfolgenden Betrugstaten vorzubereiten.

Aus den Gründen (Rz. 6–9)

Danach liegt eine Urkunden­fälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB vor, weil der Angeklagte zur Täuschung im Rechts­verkehr eine unechte oder verfälschte Urkunde, nämlich den gefälschten Ausweis, gebrauchte. Hinzu tritt eine schwere mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 und 3 StGB.

aa) Der notarielle Vertrag stellt eine öffentliche Urkunde dar. Der darin genannte Name des Angeklagten war unrichtig. Auf ihn bezog sich auch der öffentliche Glaube der Urkunde, also die volle Beweiskraft für und gegen

bb) Das Qualifikations­merkmal der Bereicherungs­absicht (§ 271 Abs. 3 StGB) ist gegeben. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter sich oder einen Dritten unmittelbar durch die mittelbare Falschbeurkundung bereichern will. Vielmehr genügt, dass es zu der bei Tatbegehung bezweckten Vermögensmehrung mittels der falschen Urkunde durch folgende Taten kommen soll Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern. Eine Beschränkung auf eine unmittelbar durch das Urkundsdelikt herbeigeführte Bereicherung ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kommen auch mittelbare Vorteile in Betracht. Somit reicht es aus, dass die Tat als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen soll. Dies ist der Fall, wenn sie im Bewusstsein des Täters mit einem erstrebten Vermögensvorteil im Zusammenhang steht. Motiv für die an § 203 Abs. 6 StGB angelehnte Qualifikation ist die höhere Verwerflichkeit der mittelbaren Falschbeurkundung zu wirtschaft­lichen Zwecken. Für diese ist nicht entscheidend, ob dazu nach Vorstellung des Täters noch weitere Zwischenschritte – wie etwa der Einsatz der Urkunde bei einer anderen Straftat – erforderlich sind. Es stellt sogar gewissermaßen den Regelfall des Qualifikations­merkmals dar, dass die Vermögenslage gerade mit Hilfe und unter Benutzung der falschen Beurkundung günstiger gestaltet werden soll.

Subsumtion (Rz. 1)

Der Angeklagte I. wurde wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges und Urkunden­fälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt.

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