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Sachverhalt (Rz 3)

Der mittellose Angeklagte entwendete aus einem Super­markt drei Pakete Kaffee im Wert von rund 44 €, indem er diese unter seiner Jacke verbarg und ohne Bezahlung die Kasse passierte. Als ihn ein Ladendetektiv unmittelbar hinter der Kasse aufforderte, ihn in sein Büro zu begleiten, schubste der Angeklagte ihn weg, um zu fliehen und sich im Besitz des Kaffees zu halten. Es kam zu einem Gerangel, in dessen Verlauf zwei der Pakete ohne Zutun des Angeklagten zu Boden fielen. Schließlich wurde er in einen Pausenraum verbracht. Dort schlug er in Richtung von drei ihn an der Flucht hindernden Personen und nahm deren Verletzung in Kauf. Zudem versuchte er, dem Ladendetektiv in den Genital­bereich und die Augen zu greifen. Dieser und ein weiterer Helfer erlitten Hämatome. Der Angeklagte führte während der gesamten Zeit ein Klappmesser in einer Ärmeltasche griffbereit bei sich.

Aus den Gründen (Rz. 8–9)

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechts­mittel hat keinen Erfolg.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffene Angeklagte schubste den Ladendetektiv und verübte mithin gegen ihn Gewalt, um sich im Besitz der gestohlenen Kaffeepakete zu halten. Der Verwirklichung des Tatbestandes steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Diebstahl bereits vollendet, nachdem der Angeklagte die Ware in Zueignungs­absicht unter seine Kleidung gesteckt und so die Sachherrschaft des Berechtigten ausgeschlossen sowie eigenen Gewahrsam begründet hatte. Während der Tat führte er ein Klappmesser bei sich, das ein gefährliches Werkzeug darstellt.

In Bezug auf die im Pausenraum beigebrachten Körperverletzungen (§ 223 Abs. 1 StGB) ist zwar bedenkenswert, ob diese – wie vom Landgericht angenommen – mit dem schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit stehen; denn bei den Schlägen hatte der Angeklagte augenscheinlich keine Beute mehr in seinem Besitz. Allerdings wirkt sich die etwaig fehlerhafte konkurrenzrechtliche Bewertung hier nicht zu Lasten des Angeklagten aus.

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