Sachverhalt: (Rn. 3–9)
Im Tatzeitraum kontaktierte eine aus der Türkei agierende Tätergruppierung nach dem Tatmuster „falsche Polizeibeamte“ ältere Menschen. Dabei nahmen Hinterleute, sogenannte „Keiler“, telefonisch Kontakt zu den Geschädigten auf und gaben sich als Polizeibeamte aus. Durch geschickte Gesprächsführung der „Keiler“ wurden den Geschädigten persönliche Informationen entlockt. Ihnen wurde vorgetäuscht, dass sie in das Visier von Einbrecherbanden geraten seien, weshalb ihr Vermögen nicht mehr sicher sei. Die Geschädigten sollten dazu gebracht werden, im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Behauptungen Bargeld und Wertgegenstände zu deren angeblicher Sicherung durch die Polizei in Behältnisse zu packen und diese an einem bestimmten Ort zur Abholung durch vermeintliche Polizeibeamte als „Abholer“ bereitzustellen. Parallel dazu koordinierten sogenannte „Logistiker“ die Abholung der Beute dadurch, dass sie den „Abholern“ auf Alias-Personalien registrierte SIM-Karten zur Verfügung stellten und mit diesen in ständigem Kontakt blieben, um zeitnah die Übernahme der Vermögensgegenstände zu dirigieren. Nach erfolgreicher Abholung wurde die Tatbeute an für die Verwertung zuständige Mitglieder der Gruppierung übergeben, die auch die „Versilberung“ von Wertgegenständen sicherstellten, die Abholer entlohnten und restliche Geldbeträge nach Abzug eines eigenen Beuteanteils an die Hinterleute weiterleiteten.
Der Angeklagte E , der in einem Juweliergeschäft in K. tätig war und zumindest nach außen als dessen Inhaber in Erscheinung trat, hatte „innerhalb der Gruppierung die Rolle des `Verwerters´ der Tatbeute“. Ihm wurde Beute aus den Betrügereien zur weiteren Verwertung übergeben. „Zumindest auch zu diesem Zweck öffnete er sporadisch und nur nach vorheriger Terminabsprache den Juwelierladen“. Für seine Tätigkeit als Verwerter wurde er in unbekannter Höhe entlohnt.
Aus den Gründen: (Rn. 20–23)
Die bandenmäßige Begehung setzt voraus, dass der Täter die Tat als Mitglied einer Verbindung von mindestens drei Personen begangen hat, die sich für eine gewisse Dauer aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zur fortgesetzten Begehung von gleichartigen Taten verbunden hat. Dabei ist nicht zwingend eine gleichartige rechtliche Bewertung der Handlungen der Bandenmitglieder als Geldwäsche erforderlich. Da die mögliche Straflosigkeit eines Vortäters wegen Geldwäsche lediglich ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist, kann auch ein Beteiligter an einem Vermögensdelikt, der nach § 261 Abs. 7 StGB nicht wegen Geldwäsche strafbar ist, Mitglied einer gemischten Bande sein, die auch Geldwäsche durch ein weiteres Bandenmitglied einschließt, sofern die Tathandlungen sich auf Objekte beziehen, die aus derselben Straftat herrühren.
Die Urteilsgründe des Landgerichts zur Frage einer bandenmäßigen Tatbegehung durch den Angeklagten E sind lückenhaft.