Sachverhalt:
Die Angeklagten hielten sich am Nachmittag des 30. Juni 2019 an einem Baggersee auf. R beobachtet wie D sein Auto (einen Mercedes C 220) in der Nähe des Sees abstellte und die Fahrertür nicht abschloss. Er faste den Entschluss das Fahrzeug wegzunehmen. Mit Hilfe des Fahrzeugs sollte der bereits zuvor gefasste Tatplan umgesetzt werden. Mit dem Auto sollte gegen die Scheibe des Juweliergeschäfts in K gefahren werden, um den Schmuck und wertvolle Uhren an sich zu bringen. Hierbei war im bewusst, dass Fahrzeug hierdurch beschädigt werden würde und es zu einer erheblichen Wertminderung kommen würde. R teilte S mit, dass die Beifahrertür nicht abgeschlossen ist. Beide begaben sich daraufhin zum Wagen und fanden im Handschuhfach einen Ersatzschlüssel. R setzte auf den Beifahrersitz und fuhr mit S los.
Am darauffolgenden Nachmittag fuhren die Angeklagten mit dem Wagen der Dr. (einen VW-Golf) zu einem Parkplatz in K, entfernten die Kennzeichen eines ebenfalls dort geparkten Fahrzeugs und brachten diese an dem VW-Golf an.
Danach fuhren R und S mit zwei weiteren Personen im Mercedes in die Innenstadt. Dr. folgte ihnen und stellte den Golf absprachegemäß mit laufendem Motor an einer Einfahrt in der Fußgängerzone ab, in der sich das Juweliergeschäft befand. R fuhr den Mercedes mit 11 km/
R fuhr anschließend entgegen der Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße ein. Dort kam ihm W mit ihrem Wagen entgegen. Trotz Hupe und Lichthupe blieb W weiter mit ihrem Fahrzeug stehen. R erkannte, dass nicht genug Platz vorhanden ist, fuhr jedoch trotzdem weiter und beschädigte hierdurch die beiden PKWs. Hierbei riss der Mercedes auch einen auf der anderen Seite stehenden Bauzaun um und beschädigte diesen.
Das LG hat den R wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen. S wurde wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen.
Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Teil Erfolg.
Aus den Gründen: