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LG Köln, Urt. v. 05.04.2022 – 116 Kls 4/21: Zum Betrug beim Welpenhandel

Sachverhalt:

Die Angeklagten A und H, welche aus ärmlichen Verhältnissen stammten, fassten den Entschluss, in Zukunft mit dem Verkauf von nicht art­gerecht gezüchteten Welpen Geld zu verdienen. Die importierten Welpen sollten über eine Verkaufsplattform an private Abnehmer veräußert werden. Die Angeklagten erhielten durchschnittlich eine Lieferung von zehn Welpen pro Woche. Die Welpen waren bei der Entgegennahme jeweils ohne erkennbare Krankheitszeichen. Die Welpen wurden in einem abgetrennten Kellerraum des Wohnhauses gehalten und dort von der Zeugin I nach den Vorgaben der Angeklagten versorgt. Die Zeugin I war von den Angeklagten in hohem Maße abhängig und lebte in deren Haushalt.

Unter den Welpen brach eine hochansteckende Viruserkrankung aus. Es kam zu Magen-Darm-Entzündungen, Apathie, Fieber, blutigen Durchfall und Erbrechen Meist nahm sie einen tödlichen Verlauf. Es erkrankten vermehrt Tiere an dem Virus. Die Kadaver wurden von I zunächst auf einem Feld und später in der Mülltonne entsorgt.

Die I erhielt die Anweisung den Raum mit chlorhaltigem Reiniger zu putzen (die Ein­wirkungs­zeit war jedoch nicht lange genug um die Viren zu beseitigen). Weiter sollte sie den Welpen Medikamente verabreichen, um den Allgemeinzustand der Welpen vermeintlich zu verbessern und die Käufer nicht argwöhnisch werden zu lassen. Eine tierärztliche Konsultation fand nicht statt.

Die Anzeigen der Angeklagten wurden bei der Verkaufsplattform gesperrt, da diese sich nicht die zwingenden Angaben enthielten (Alter der Welpen, Impfstatus etc.). Deshalb bedienten sich die Angeklagten bei bereits freigeschalteten Anzeigen und verwendete Kontaktdaten des O, eines Schulfreundes ihres Sohnes. Dies erstellte auf ihre genauen Anweisungen hin die Verkaufsinserate. 

Die Kommunikation mit den Kaufinteressenten fand entweder über Chats oder telefonisch statt. Hierbei stimmen sich die Angeklagten ab. Es sollte ein vertrauenswürdiger Eindruck vermittelt werden. Teilweise wurden auch die Welpen aus dem Keller geholt und von diesen kurzen Videos in der Wohnung oder im Garten der Angeklagten gemacht und anschließend versendet.

Sie versicherten den Kaufinteressenten immer das die Hunde kerngesund seien, um au den Verkauf hinzuwirken. Dabei wussten sie, dass die Hunde mit hoher Wahrscheinlichkeit an dem Virus erkrankt sind. Sie wussten auch von ehemaligen Käufern, dass einige der Hundewelpen bereits kurz nach der Übergabe verstorben sind.

Damit die Angeklagten nicht als Verkäufer identifiziert wurden, beauftragten sie die Zeugin I auf ihre Anweisung die Übergabe abzuwickeln und die Kaufverträge zu erstellen. I sollte sich als Tochter der vermeintlichen Verkäufer ausgeben, welche selbst verhindert seien. Da die Welpen bereits schwach und klein waren, sollte I die Welpen auf dem Arm halten und in den Arm der Käufer geben. Zur Begründung sollte sie anführen, dass die Welpen aufgrund eines vorhergehenden Spaziergangs müde seien. I war selbst nicht befugt den Kaufpreis zu verhandeln und wurde während des gesamten Verkaufsvorgangs mittels Handys auditiv überwacht.

Die Käufer gingen aufgrund der Aussagen der Angeklagten und der schriftlichen Garantie davon aus, dass die Welpen gesund seien und unterschrieben in diesem Vertrauen den Kaufvertrag. Die Tiere verstarben jedoch meist innerhalb kurzer Zeit nach der Übergabe.

Die Angeklagten haben sich des gemeinschaft­lichen Betrugs gem. §§ 263 Abs. 1, 25 II StGB in 19 Fällen strafbar gemacht.

Aus den Gründen:

Die Angeklagten täuschten die Käufer über die Gesundheit der Welpen ausdrücklich. Die Käufer erhielten ein vollständiges wertloses Tier. Die Angeklagten handelten auch mit dem notwendigen Vorsatz.

Nicht jedoch haben sich die Angeklagten eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. §§ 263 Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Den die Angeklagten handelten nicht als Mitglied einer Bande. „Der Bandenbegriff des § 263 Abs. 5 StGB ist angelehnt an den des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB. In diesem Sinne ist eine Bande der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB zu begehen (BGH [GrSen], Beschl. v. 22.03.2001, Az.: GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 244 Rn. 34 ff.).“ Rn. 217.

Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es fehlt an der Mit­wirkung einer dritten Person. Eine Bandenabrede mit der Zeugin I scheiterte schon daran, dass sie den Angeklagten strukturell unterlegen ist. Es war hier nicht möglich ihre Meinung im Haushalt der Angeklagten frei zu äußern. Sie hatte die Anweisungen zu befolgen, ansonsten drohten ihr Konsequenzen in Form von Beschimpfungen und Schlägen. Sie hatte keine Möglichkeit einzelne Handlungen aufgrund des massiv ausgeübten Drucks zu verweigern. Zudem wurde I in keinem Fall an der Tatbeute beteiligt. Eine Bandenabrede kann auch nicht zwischen O und den Angeklagten angenommen werden. O hatte weder Kenntnis von der fortgesetzten Begehung der Betrugstaten, noch überblickte er die Tathandlungen der Angeklagten. Er erstellte die Inserate vielmehr aus dem Gefühl der Verbundenheit und vermeintlichen Verpflichtung. Auch wurde er nicht an der Tatbeute beteiligt.

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