Der Angekl. spiegelte dem Geschädigten vor, gegen eine fünfstellige Provision, 100.000 Euro in „kleinen Scheinen“ in 500 Euro Scheine wechseln zu wollen. Tatsächlich sollte dem Geschädigten im Austausch Falschgeld übergeben werden. Zum Austausch traf man sich in einem Hotel, und der Geschädigte führte das Bargeld in einer Tasche mit. Der Angekl. lotste den Geschädigten zu einem Fahrzeug, in dem ein abfahrbereiter Mittäter saß. Der Angekl. setzte sich auf den Beifahrersitz und es kam zu einem Gespräch an der Tür. Im Rahmen dieses 18-sekündigen Vorgangs kam es irgendwie dazu, dass die 100.000 Euro „zu dem Angeklagten gelangten“. Als sich der Geschädigte in das Fahrzeug hineinbeugte, fuhr der Fahrer los. Der Geschädigte konnte sich nicht festhalten und wurde erheblich verletzt.
Das Landgericht hatte wegen tateinheitlichen vollendeten Diebstahls und versuchten Betrugs verurteilt. Dem tritt der BGH entgegen und verneint unter Bezugnahme auf den GBA den Vorsatz: „Hier kam es dem Angeklagten jedoch darauf an, durch eine gegen denselben Rechtsgutsträger gerichtete Tat einen identischen Taterfolg – nämlich die Erlangung von 100.000 Euro Bargeld – herbeizuführen. Sein Alternativvorsatz bezog sich somit allein auf die zur Erreichung dieses Erfolgs erforderlichen, sich gegenseitig ausschließenden Tathandlungen“.