Hat der Täter des Diebstahls bereits gesicherten Gewahrsam an der gestohlenen Sache erlangt, so kommt keine Beihilfe, sondern nur noch Begünstigung in Betracht.
Sachverhalt:
Zwei Mitangeklagte waren in eine Strandbar eingestiegen und hatten verschiedene Flaschen Alkohol im Gesamtwert von etwa 500€ entwendet. Weil sie Schwierigkeiten mit dem Abtransport der Beute hatten, baten sie den Angeklagten telefonisch um Unterstützung und verabredeten hierzu einen Treffpunkt, der etwa zwei Kilometer vom Tatort entfernt lag. Der Angeklagte erschien und half beim Transport in dem Wissen, dass es sich um Diebsesgut handelte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen u.A. Beihilfe zum Diebstahl zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Aus den Gründen:
Diese Feststellungen tragen – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat – nicht die Wertung, dass der Angeklagte mit seiner Tätigkeit noch die Haupttat der Mitangeklagten im Sinne von § 27 StGB förderte. Denn mit der hier durch das Verbringen der Beute zum etwa zwei Kilometer entfernten Treffpunkt eingetretenen Sicherung des Gewahrsams war die Diebstahlstat bereits beendet. Der Angeklagte ist jedoch nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB schuldig. (Rn. 5)