Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB („und dadurch“) setzt über das verkehrswidrige und rücksichtslose zu schnelle Fahren hinaus voraus, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen.
Sachverhalt:
Der Angeklagte steuerte einen mit drei weiteren Insassen besetzten Mietwagen, in dessen Besitz er unrechtmäßig gelangt war, im öffentlichen Straßenverkehr. Als das Fahrzeug einer Polizeikontrolle unterzogen werden sollte, flüchtete der Angeklagte mit stark überhöhter Geschwindigkeit und unter Missachtung von Verkehrsregeln. Während seiner Fluchtfahrt hielt er es für möglich, durch seine gefährliche Fahrweise seine Insassen oder Dritte zu verletzen, ordnete dies jedoch seinem Fluchtziel unter. Nach einer schlecht einsehbaren scharfen Linkskurve kam der Angeklagte wegen seiner verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise in Form von immernoch deutlich erhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab, und die Reifen des Mietwagens kollidierten mit dem Bordstein einer Verkehrsinsel. Der Angeklagte verlor daraufhin die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte fast mit einem weiteren Verkehrsteilnehmer.
Aus den Gründen:
Die Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigtwurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss
vom 2. Februar 2023 – 4 StR 293/
Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB („und dadurch“) setzt aber
darüber hinaus voraus, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammen-
hang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise
ausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 StR 130/