Sachverhalt
Der Angeklagte erfuhr aus seinem sozialen Umfeld von einem außerehelichen Verhältnis seiner Mutter zu dem später Geschädigten I, welches ihn sehr belastete. Als er den I einige Tage später bei einer Autofahrt durch die Stadt erkannte, fuhr der Angeklagte über einen abgesenkten Bordstein auf den etwa 4–5 Meter breiten Gehweg. Dort drückte er das Gaspedal vollständig durch und fuhr im ersten Gang mit aufheulendem Motor auf den I und die neben ihm gehende H zu, um beide zu treffen und zu verletzen. Nach den Feststellungen der Kammer nahm er hierbei auch den Tod der Beiden billigend in Kauf. Obwohl I als auch H die aufheulenden Motorengeräusche wahrnahmen, drehten sie sich nicht um. Bei der Kollision des Fahrzeugs mit I und H wurden beide erheblich verletzt.
Bei der anschließenden Flucht des Angeklagten wurden zudem geparkte Fahrzeuge beschädigt.
Aus den Gründen:
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Opfer die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. (Rn. 8)
Unter dem Begriff des Unfalls im Straßenverkehr ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Der Kennzeichnung eines solchen Geschehens als Verkehrsunfall steht nicht entgegen, dass ein daran Beteiligter es vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von ihm ungewollter Schaden entstanden ist. Dann handelt es sich mindestens für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis.
Zudem setzt die Annahme eines „Verkehrsunfalls“ einen verkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang in der Weise voraus, dass sich in dem „Verkehrsunfall“ gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen. Eine solche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich das Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Auswirkung einer deliktischen Planung, wie sie an beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln auch durchführbar wäre, darstellt. (Rn. 12)