BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 5 StR 362/25: Zum Computer­betrug beim kontaktlosen Bezahlen

Leitsatz 

Bei kontaktlosem Bezahlen fehlt es am für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a I Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungs­äquivalent.  

Sachverhalt (Rn. 8) 

Der Angeklagte hatte dem Geschädigten eine Girokarte geraubt. Anschließend kaufte er mehrfach an einem Automaten Zigaretten sowie weitere Waren kontaktlos ohne den zugehörigen PIN einzugeben. 

Aus den Gründen 

„Das Landgericht hat wegen Computer­betruges zum Nachteil der kartenausgebenden Bank verurteilt. (Rn. 8) Dies hält rechtlicher Nach­prüfung nicht stand, weil es insoweit am unbefugten Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB fehlt.“ (Rn. 9) 

§ 263a I Var. 3 StGB 

Die Straf­vorschrift ist betrugs­spezifisch auszulegen. „Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre danach nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungs­charakter hätte. Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrs­anschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterklärte, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht. Gemessen daran wird beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben.“ (Rn. 10) 

Beim kontaktlosen Bezahlen ohne PIN-Eingabe „wird vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungs­stelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt ist und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungs­rahmen eingehalten wird. […] Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungs­äquivalent.“ (Rn. 12) 

§ 263 I StGB 

Auch ein Betrug nach § 263 I StGB zulasten des Kioskinhabers ist nicht gegeben. „Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes wird für […] eine abstrakte Zahlungs­verbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB begründet […]. Der hieraus begünstigte Händler steht damit so, als habe er Bargeld erhalten. Er wird sich daher über [die Berechtigung des Käufers] ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld.“ Es fehlt mithin an einer Täuschung und an einem Irrtum. Ein Computer­betrug zulasten des Händlers scheitert aus den gleichen Gründen. (Rn. 14) 

§ 261 VII StGB 

Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche strafbar gemacht. „Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen. Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanz­kreislaufs (wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld zur Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens) ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht.“ (Rn. 15) 

§ 274 I StGB 

„Für die Strafbarkeit wegen Urkunden­unter­drückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt es an einem Beleg der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Denn es genügt hierfür nicht, dass der Täter erkennt, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr muss er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, die sich jederzeit realisieren kann, und es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungs­rechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen.“ (Rn. 16) 

§ 303a StGB 

„Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unter­drückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden.“ (Rn. 17) 

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