BGH, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 StR 483/25: Zum Wohnungs­einbruchdiebstahl iSd § 244 I Nr. 3 StGB

Leitsatz 

Eine Gartenlaube kann eine Wohnung i.S.v. § 244 I Nr. 3 StGB sein. 

Sachverhalt 

Der Angekl. brach in eine Gartenlaube ein, aus der er anschließend Gegenstände entwendete, um sie für sich zu verwenden; in einer der Lauben ließ er sich eine Zeit lang „häuslich nieder“. Die in einer Kleingartenanlage in B. gelegenen Lauben waren jeweils mit Schlafplätzen, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen ausgestattet und dienten den Parzelleninhabern jedenfalls in den Sommermonaten auch tatsächlich als Unter­kunft. 

Aus den Gründen 

Auch bei einer Gartenlaube kann es sich um eine Wohnung iSd § 244 I Nr. 3 StGB handeln. 

„Wohnungen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unter­kunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind. Der Zweck der Stätte ist maßgebend, nicht ihr tatsächlicher Gebrauch. Ob [...] Vorschriften […] der Raumwidmung als Wohnstätte entgegenstehen, ist gleich­falls nicht entscheidend.“ 

„Eingerichtete, der Unter­kunft von Menschen dienende Gartenlauben wie hier bieten einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz und vermitteln eine räumliche Privat- und Intimsphäre. Dass es sich bei ihnen nicht um dauerhaft zu privaten Wohn- zwecken genutzte Räumlichkeiten handeln muss, ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB. Ob Gartenhäuser Wohnungen sind, ist daher jeweils Tatfrage.“ 

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