BGH, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 StR 483/ 25: Zum Wohnungseinbruchdiebstahl iSd § 244 I Nr. 3 StGB
Leitsatz
Eine Gartenlaube kann eine Wohnung i.S.v. § 244 I Nr. 3 StGB sein.
Sachverhalt
Der Angekl. brach in eine Gartenlaube ein, aus der er anschließend Gegenstände entwendete, um sie für sich zu verwenden; in einer der Lauben ließ er sich eine Zeit lang „häuslich nieder“. Die in einer Kleingartenanlage in B. gelegenen Lauben waren jeweils mit Schlafplätzen, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen ausgestattet und dienten den Parzelleninhabern jedenfalls in den Sommermonaten auch tatsächlich als Unterkunft.
Aus den Gründen
Auch bei einer Gartenlaube kann es sich um eine Wohnung iSd § 244 I Nr. 3 StGB handeln.
„Wohnungen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind. Der Zweck der Stätte ist maßgebend, nicht ihr tatsächlicher Gebrauch. Ob [...] Vorschriften […] der Raumwidmung als Wohnstätte entgegenstehen, ist gleichfalls nicht entscheidend.“
„Eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlauben wie hier bieten einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz und vermitteln eine räumliche Privat- und Intimsphäre. Dass es sich bei ihnen nicht um dauerhaft zu privaten Wohn- zwecken genutzte Räumlichkeiten handeln muss, ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB. Ob Gartenhäuser Wohnungen sind, ist daher jeweils Tatfrage.“