BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 2 StR 282/ 25: Zur Stoffgleichheit
Leitsatz
Bei vereinbarter Leistung Zug um Zug liegt keine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.
Sachverhalt (Rn. 3–5)
Der Angekl., der sich in einer finanziell prekären Situation befand, schloss einen Vertrag über eine individuell angefertigte Einbauküche für rund 15.000 € ab. Er wusste, dass er über die hierfür benötigen finanziellen Mittel nicht verfügte. Eine Anzahlung war nicht vereinbart; die Zahlung sollte bei Lieferung erfolgen. Als die gefertigte Küche geliefert wurde, erklärte der Angekl. dass er zur Zahlung nicht in der Lage sei. Die Küche wurde deshalb nicht eingebaut. Elektronische Geräte im Wert von etwa 2.500 € konnten weiterverwendet werden, die übrigen Teile mussten entsorgt werden.
Aus den Gründen
Das Landgericht verurteilte wegen Betruges. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges nicht. (Rn. 1, 6)
„Die Annahme eines vollendeten (Eingehungs-)Betruges durch Abschluss des Vertrages über die Lieferung und den Einbau der Küche scheidet hier schon deshalb aus, weil der Vertragspartner des Angeklagten zur Leistung nur Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet war. In solchen Fällen liegt in dem Vertragsschluss regelmäßig noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung.“ Es fehlt an der Stoffgleichheit zwischen Schaden und angestrebtem Vermögensvorteil. (Rn. 7)
Zudem kommt eine Verurteilung wegen versuchten Betruges nur dann in Betracht, „wenn der Täter bei Vertragsschluss trotz der vertraglichen Gestaltung im Sinne einer wechselseitigen Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug davon ausgeht, er werde die von dem Vertragspartner geschuldete Gegenleistung auch ohne Erbringung der eigenen Leistung erhalten.“ Entsprechende Feststellungen fehlen. (Rn. 8)