BGH, Beschl. v. 12.06.2025 – 6 StR 557/ 24: Zum Computerbetrug
Leitsatz
Das Cardsharing eines Pay-TV-Anbieters begründet keine unmittelbare Vermögensminderung nach § 263a StGB.
Sachverhalt (Rn. 4 ff.)
Die Angeklagten vertrieben über ein Cardsharing-Netzwerk illegalen Zugang zu verschlüsselten Pay-TV-Programmen, indem sie Kontrollwörter von Original-Smartcards an Nutzer weiterleiteten.
Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kontrollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es üblicherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwischen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erworbene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontrollwort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt.
Aus den Gründen
Das Landgericht verurteilte unter anderem wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs gem. § 263a I Var. 3, II, 263 II 2 Nr. 1. (Rn. 12) Dies hat keinen Bestand.
„[Denn] [d]er Senat entnimmt den Feststellungen einen Vermögensschaden weder unter Zugrundelegung allgemeiner schadensdogmatischer Grundsätze noch unter den Gesichtspunkten vereitelter Gewinnchancen oder heimlicher Inanspruchnahme an sich kostenpflichtiger Leistungen. (Rn. 14) […] Aufgrund der Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrug ist die unbefugte Einflussnahme auf einen Datenverarbeitungsvorgang nur dann gemäß § 263a StGB strafbar, wenn der vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirkt.“ (Rn. 16)
„Das Vorliegen des Vermögensschadens bei § 263a StGB bestimmt sich wie beim Betrug nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung. Ein Vermögensschaden tritt demnach ein, wenn der unbefugte Datenverarbeitungsvorgang bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens – d. h. zu einem Negativsaldo des Verfügenden – führt. Ein Vermögensschaden entsteht folglich dann, wenn durch eine Vermögensverfügung ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Tatopfers ausscheidet oder das Gesamtvermögen durch eine Bestandsveränderung – etwa durch Belastung mit einer Verbindlichkeit – vermögensmindernd belastet wird.“ (Rn. 17) Hieran fehlt es.
- „Durch den unbefugten Abruf der Programminhalte seitens der Cardsharing-Kunden scheidet kein Vermögenswert aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Anbieters aus.“ Dies hatte weder eine Auswirkung auf dessen allgemeine Sendekapazität noch auf den Abschluss von Abonnements mit Neukunden oder die Vertragserfüllung gegenüber Bestandskunden. Im Ergebnis bedingte die digitale Weiterleitung der Kontrollwörter an Dritte weder einen Vermögensabfluss beim Pay-TV-Anbieter noch eine Beeinträchtigung von dessen Dispositionsbefugnis. (Rn 19)
- „Die entschlüsselten Programminhalte als „vermögenswertes Gut“ wurden durch den illegalen Abruf auch nicht unmittelbar entwertet.“ Ein eventueller Umsatz- oder Abonnentenrückgang bei dem Pay-TV-Anbieter stellt lediglich einen mittelbaren Folgeschaden dar, „der mangels Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden keine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB zu begründen vermag. Denn der durch den Täter erstrebte Vorteil muss auch beim Computerbetrug die Kehrseite des Schadens, das heißt unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen.“ (Rn. 20)
- „Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vereitelten Vermögensmehrung belegen die Feststellungen keinen Vermögensschaden. (Rn. 21) Die Vereitelung einer Gewinnchance kann nur als ein Vermögensschaden angesehen werden, wenn sie sich derart zu einer Erwerbsaussicht verdichtet hat, dass ihr der Geschäftsverkehr Vermögenswert beimisst, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lässt. So kann das Abwerben eines festen Kundenkreises eines Kaufmanns eine konkrete Vermögensminderung verursachen. Demgegenüber scheidet die Annahme eines Vermögensschadens bei der Vereitelung von Geschäftsabschlüssen mit Gelegenheitskunden aus.“ (Rn. 22)
- „Die Feststellungen ergeben auch unter dem Gesichtspunkt der heimlichen Inanspruchnahme einer eigentlich kostenpflichtigen Leistung keinen Vermögensschaden. Denn zwischen dem Pay-TV-Anbieter und den Cardsharing-Nutzern ist es zu keiner vertraglichen Bindung gekommen. Ebensowenig führte [der Ablauf nicht zu irgendeinem Mehraufwand für den Pay-TV-Anbieter] und damit zu einer wie auch immer gearteten Vermögenseinbuße.“ (Rn. 24)
„Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b I Nr. 1, III UrhG).“ (Rn. 26) Zudem leistete der Angeklagte Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen, §§ 265a I Var. 2, 27 StGB (Rn. 27 ff.), und zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB (Rn. 32).