BGH Beschl. v. 12.11.2025 – 1 StR 285/25: Zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug

Leitsatz 

Bereits im Abschluss der Lastschrift­vereinbarung kann ein Betrug mit einem Gefährdungs­schaden zulasten der Bank vorliegen. 

Sachverhalt (Rn. 3–5) 

Der Angeklagte war Teil einer Bande, die übereinkam, mittels betrügerischer SEPA-Firmenlastschriften Geldbeträge aus fingierten Forderungen vom Konto einer anderen Firma zugunsten des Kontos eines der Banden­mitglieder einzuziehen und die eingehenden Gelder zeitnah abzuverfügen. Ein Banden­mitglied schloss mit einer Sparkasse, wo es ein Geschäfts­konto unter­hielt, eine Vereinbarung über die Teilnahme am SEPA-Firmenlastschrift­verfahren. Bereits in diesem Zeitpunkt hegten die Banden­mitglieder die Absicht, die Lastschriftreiterei „bis zum Maximum“ auszunutzen und bis zu einer Kontosperre sich sukzessiv erhöhende Lastschriftbeiträge einzuziehen (Rn. 3). 

Obwohl die Gutschriften aus den Lastschriften jeweils „unter Vorbehalt“ gewährt wurden, konnte ein Banden­mitglied umgehend darüber verfügen, weil die Vorbehaltsfrist im Computer­system der Bank auf null gesetzt war und daher leerlief (Rn. 4). 

Aus den Gründen (Rn. 7–15) 

Das Landgericht verurteile wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computer­betrugs in drei Fällen gem. § 263a I Var. 2, II, § 263 V, § 53 StGB verurteilt. (Rn. 1) Dies hält rechtlicher Nach­prüfung nicht stand. Der Angeklagte hat sich wegen einer einheitlichen Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gem. § 263 I, V StGB strafbar gemacht. (Rn. 7) 

„ Aufgrund [des] rechtlichen Rahmens im Interbankenverkehr ergibt sich beim SEPA-Firmenlastschrift­verfahren ein Schadensrisiko der ersten Inkassostelle (hier: Sparkasse), wenn die Zahlstelle die eingereichte Lastschrift binnen drei Bankgeschäfts­tagen wegen fehlenden SEPA-Mandats an die erste Inkassostelle zurückgibt und diese keinen (realisierbaren) Anspruch gegen weitere Beteiligte hat, insbesondere wenn das Konto ihres Kunden, des Zahlungs­empfängers, keine Deckung aufweist. […] Beabsichtigt der Zahlungs­empfänger schon bei Abschluss der Vereinbarung mit seiner Bank über die Teilnahme am Lastschrift­verfahren, dieses zulasten der Bank für eine „Lastschriftreiterei“ zu missbrauche, liegt [daher] bereits in diesem Zeitpunkt ein Betrug mit einer Vermögensgefährdung zulasten seiner Bank vor. Die späteren Gutschriften dienen dann nur der Schadensvertiefung. Es liegt materiell-rechtlich eine einheitliche Tat vor (Rn. 10).“ 

Deshalb handelt es sich nicht um einen Computer­betrug in drei Fällen, sondern einen einheitlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug, § 263 I, V StGB. „Denn die Banden­mitglieder beabsichtigen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit der Sparkasse über die Teilnahme am SEPA-Firmenlastschrift­verfahren, dieses für die betrügerische Einreichung von Lastschriften wegen fingierten Forderungen „bis zum Maximum“ […] zu missbrauchen. Die die Vereinbarung nach Durchführung einer Bonitäts­prüfung genehmigende Sparkassenmitarbeiterin wurde somit sowohl über diesen Umstand als auch darüber getäuscht, dass kein Widerruf erfolgen wird und L. als Zahlungs­empfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungs­lastschriften seiner Bank zahlungs­un­fähig ist. Bereits durch Abschluss der Inkasso­vereinbarung trat somit im Vermögen der Sparkasse ein Gefährdungs­schaden ein.  Die nachfolgenden Lastschriften […] stellen sich demgegenüber als bloße Schadensvertiefung dar, sodass eine einheitliche Tat vorliegt. Da somit bereits im Vorfeld der Einreichung der Lastschriften eine bestimmte Person getäuscht wurde, ist die anschließende automatisierte Datenverarbeitung im Rahmen des online durchgeführten Lastschrift­verfahrens für die rechtliche Einordnung der Tat ohne Belang.“ (Rn. 11). 

„Der Annahme eines Gefährdungs­schadens steht hier nicht entgegen, dass die Lastschriftbeträge […] ‚unter Vorbehalt‘ gutgeschrieben wurden. […] [Ein gesondert verfolgtes Banden­mitglied] konnte rein tatsächlich unmittelbar nach Eingang auf seinem Konto über die Vorbehaltsgutschriften verfügen, weil die Vorbehaltsfrist systemseitig auf null gesetzt war und daher leerlief.“ (Rn. 12) 

„Dabei steht die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung einzelner Taten zu einer Handlungs­einheit […] der Gewerbsmäßigkeit bzw. einer auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Bandenabrede nicht entgegen“ (Rn.13). 

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