BGH, Beschl. v. 14.08.2025 – 5 StR 520/24: Zur Frei­verantwortlichkeit einer Suizidentscheidung

Leitsatz (Rn. 2–8) 

  1. Ist der Suizid frei­verantwortlich beschlossen, liegt die zum Tode führende Handlung des Suizidenten allein in dessen Verantwortungs­bereich. Die Mit­wirkung eines anderen ist dann straflos. 
  2. Bei akuter Episode einer depressiven Störung ist der Suizidversuch nicht frei­verantwortlich.  

Sachverhalt 

Der Angeklagte, ein Pensionierter Fach­arzt für Innere Medizin, stand in Kontakt mit einer Frau, die an einer manisch-depressiven Erkrankung litt und sich in einer akuten depressiven Episode befand. Nachdem sie ihn kontaktiert hatte, unter­stützte er sie zunächst bei einem Suizidversuch, der erfolglos blieb. In der Folge kam es zu einer psychiatrischen Unter­bringung der Frau, während der sie mehrfach zwischen dem Wunsch weiterzuleben und dem Wunsch zu sterben schwankte, aber weiterhin Kontakt mit dem Angeklagten hielt. Am Tag ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus trafen sich beide. Der Angeklagte versicherte ihr, im Zweifel dafür zu sorgen, dass der Suizid gelang, auch wenn er dies insgeheim nicht vorhatte, und legte ihr eine Infusion mit einer tödlichen Dosis eines Narkosemittels. Sie öffnete dann selbst den Infusionszugang und verstarb kurze Zeit später. 

Aus den Gründen 

Das Landgericht hat die Mit­wirkung des Angeklagten am Suizid der Geschädigten als Totschlag in mittelbarere Täterschaft bewertet. (Rn. 9) Das Urteil weist keine Rechts­fehler auf. 

„Die Mit­wirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungs­delikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht frei­verantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaft­lich an dem Geschehen beteiligt.” (Rn. 11)  

“Der Rechts­begriff der Frei­verantwortlichkeit bezeichnet ein normatives Kriterium, das der wertenden Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschlusses dient. (Rn. 13) […] Der tatsächliche Bezugspunkt für die erforderliche normative Bewertung der Frei­verantwortlichkeit ist der Wille des Suizidenten. Entspricht die Entscheidung zur Selbsttötung seinem autonom und frei gebildeten Willen, ist sie als frei­verantwortlich anzuerkennen.“ (Rn. 14) […] Umstände, die ein Defizit der Willensbildung beeinflussen können, sind alle Umstände, denen das Gesetz Bedeutung für eine fehlerfreie Willensbildung zuspricht – wie z. B. § 20 oder Umstände, die einem Tötungs­verlangen die Ernstlichkeit und damit die Privilegierung nach § 216 I StGB nehmen. (Rn. 15)  

„Für Suizidentscheidungen psychisch Erkrankter gilt nichts anderes. Mit Blick auf die erhebliche Gefahr, die psychische Erkrankungen für eine freie Suizidentscheidung darstellen und die Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Höchstwert jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung dahin, ob der Entschluss das feststehende Ergebnis einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider ist und nicht lediglich der Ausdruck einer durch einen akuten Krankheits­schub verursachten vorübergehenden Lebens­krise.“ (Rn. 16) 

„Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Landgerichts gerecht. Es hat rechts­fehlerfrei festgestellt, dass die Willensbildung der Geschädigten mehrere Defizite aufwies, die gegen die Frei­verantwortlichkeit ihrer Entscheidung sprechen, und auf dieser Grundlage trag­fähig im Rahmen der ihm und nicht […] einem medizinischen Sachverständigen obliegenden normativen Bewertung die Frei­verantwortlichkeit der Suizidentscheidung verneint.“ (Rn. 17) Relevante Umstände in diesem Fall waren eine Einschränkung der natürlichen Einsichts- und Urteils­fähigkeit, sowie der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Rn. 18), die fehlende Dauerhaftigkeit sowie innere Festigkeit und Zielstrebigkeit der Suizidentscheidung (Rn. 20), sowie eine äußere Einflussnahme auf die Entscheidungs­findung (Rn. 25). Eine solche kann vorliegen, wenn „[die Einflussnahme] etwa durch Zwang, Drohung oder Täuschung oder in sonstiger Weise geeignet ist, eine reflektierte Entscheidung orientiert am eigenen Selbstbild zu beeinträchtigen.“ Eine solche Einflussnahme hat das LG revisionsrechtlich unbedenklich in der vom Angeklagten festen Zusicherung gesehen, das Versterben der Geschädigten diesmal erforderlichenfalls durch die Beibringung zusätzlicher Mittel sicherzustellen. (Rn. 25)   

Der Angeklagte war auch mittelbarer Täter. „Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der mittelbare Täter muss die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehaben, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen halten.“ (Rn. 27) Zum einen griff er nach dem Scheitern des ersten Versuchs mehrmals in den Geschehensablauf ein, indem er zum Beispiel das Rufen eines Rettungs­wagens verhindert wollte. (Rn. 29) Zum anderen erbrachte der Angeklagte für das unmittelbar zum Tod führende Geschehen zentrale und für den tatbestandlichen Erfolg unverzichtbare Tatbeiträge. „Er stellte das nicht frei erhältliche Narkosemittel zur Verfügung, auf das er als Arzt Zugriff hatte. Er brachte die medizinischen Utensilien für die Infusion mit, baute sie auf und überprüfte ihre Funktions­fähigkeit, so dass die Geschädigte den von ihm hergestellten todbringenden Mechanismus schließlich nur noch durch das Öffnen eines Durchflussreglers in Gang setzen musste.“ (Rn. 30) 

„In seiner Motivation, Suizidwillige entgegen der von ihm als diskriminierend empfundenen Praxis ohne Rücksicht auf ihre psychische Erkrankung zu unter­stützen, hat das Landgericht rechts­fehlerfrei auch seinen Willen zur Tatherrschaft belegt gefunden.“ (Rn. 31)  

„Entgegen der Rechts­auffassung der Revision ist eine mittelbare Täterschaft des Angeklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Geschädigte den unmittelbar zum Tode führenden Akt selbst vornahm. Die Abgrenzung danach, ob der Sterbewillige sich in die Hand eines Dritten begibt und den Tod duldend entgegennimmt, oder aber bis zuletzt das Geschehen in den Händen behält, ist allein für die Frage einer unmittelbaren Täterschaft bei der Mit­wirkung an einer freien Suizidentscheidung. Ist der Suizid dagegen nicht frei­verantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, kann nach allgemeinen Grundsätzen jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen.“ (Rn. 32) 
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