BGH, Beschl. v. 14.08.2025 – 5 StR 520/ 24: Zur Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung
Leitsatz (Rn. 2–8)
- Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die zum Tode führende Handlung des Suizidenten allein in dessen Verantwortungsbereich. Die Mitwirkung eines anderen ist dann straflos.
- Bei akuter Episode einer depressiven Störung ist der Suizidversuch nicht freiverantwortlich.
Sachverhalt
Der Angeklagte, ein Pensionierter Facharzt für Innere Medizin, stand in Kontakt mit einer Frau, die an einer manisch-depressiven Erkrankung litt und sich in einer akuten depressiven Episode befand. Nachdem sie ihn kontaktiert hatte, unterstützte er sie zunächst bei einem Suizidversuch, der erfolglos blieb. In der Folge kam es zu einer psychiatrischen Unterbringung der Frau, während der sie mehrfach zwischen dem Wunsch weiterzuleben und dem Wunsch zu sterben schwankte, aber weiterhin Kontakt mit dem Angeklagten hielt. Am Tag ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus trafen sich beide. Der Angeklagte versicherte ihr, im Zweifel dafür zu sorgen, dass der Suizid gelang, auch wenn er dies insgeheim nicht vorhatte, und legte ihr eine Infusion mit einer tödlichen Dosis eines Narkosemittels. Sie öffnete dann selbst den Infusionszugang und verstarb kurze Zeit später.
Aus den Gründen
Das Landgericht hat die Mitwirkung des Angeklagten am Suizid der Geschädigten als Totschlag in mittelbarere Täterschaft bewertet. (Rn. 9) Das Urteil weist keine Rechtsfehler auf.
„Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht freiverantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt.” (Rn. 11)
“Der Rechtsbegriff der Freiverantwortlichkeit bezeichnet ein normatives Kriterium, das der wertenden Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschlusses dient. (Rn. 13) […] Der tatsächliche Bezugspunkt für die erforderliche normative Bewertung der Freiverantwortlichkeit ist der Wille des Suizidenten. Entspricht die Entscheidung zur Selbsttötung seinem autonom und frei gebildeten Willen, ist sie als freiverantwortlich anzuerkennen.“ (Rn. 14) […] Umstände, die ein Defizit der Willensbildung beeinflussen können, sind alle Umstände, denen das Gesetz Bedeutung für eine fehlerfreie Willensbildung zuspricht – wie z. B. § 20 oder Umstände, die einem Tötungsverlangen die Ernstlichkeit und damit die Privilegierung nach § 216 I StGB nehmen. (Rn. 15)
„Für Suizidentscheidungen psychisch Erkrankter gilt nichts anderes. Mit Blick auf die erhebliche Gefahr, die psychische Erkrankungen für eine freie Suizidentscheidung darstellen und die Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Höchstwert jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung dahin, ob der Entschluss das feststehende Ergebnis einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider ist und nicht lediglich der Ausdruck einer durch einen akuten Krankheitsschub verursachten vorübergehenden Lebenskrise.“ (Rn. 16)
„Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Landgerichts gerecht. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Willensbildung der Geschädigten mehrere Defizite aufwies, die gegen die Freiverantwortlichkeit ihrer Entscheidung sprechen, und auf dieser Grundlage tragfähig im Rahmen der ihm und nicht […] einem medizinischen Sachverständigen obliegenden normativen Bewertung die Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung verneint.“ (Rn. 17) Relevante Umstände in diesem Fall waren eine Einschränkung der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, sowie der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Rn. 18), die fehlende Dauerhaftigkeit sowie innere Festigkeit und Zielstrebigkeit der Suizidentscheidung (Rn. 20), sowie eine äußere Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung (Rn. 25). Eine solche kann vorliegen, wenn „[die Einflussnahme] etwa durch Zwang, Drohung oder Täuschung oder in sonstiger Weise geeignet ist, eine reflektierte Entscheidung orientiert am eigenen Selbstbild zu beeinträchtigen.“ Eine solche Einflussnahme hat das LG revisionsrechtlich unbedenklich in der vom Angeklagten festen Zusicherung gesehen, das Versterben der Geschädigten diesmal erforderlichenfalls durch die Beibringung zusätzlicher Mittel sicherzustellen. (Rn. 25)
Der Angeklagte war auch mittelbarer Täter. „Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der mittelbare Täter muss die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehaben, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen halten.“ (Rn. 27) Zum einen griff er nach dem Scheitern des ersten Versuchs mehrmals in den Geschehensablauf ein, indem er zum Beispiel das Rufen eines Rettungswagens verhindert wollte. (Rn. 29) Zum anderen erbrachte der Angeklagte für das unmittelbar zum Tod führende Geschehen zentrale und für den tatbestandlichen Erfolg unverzichtbare Tatbeiträge. „Er stellte das nicht frei erhältliche Narkosemittel zur Verfügung, auf das er als Arzt Zugriff hatte. Er brachte die medizinischen Utensilien für die Infusion mit, baute sie auf und überprüfte ihre Funktionsfähigkeit, so dass die Geschädigte den von ihm hergestellten todbringenden Mechanismus schließlich nur noch durch das Öffnen eines Durchflussreglers in Gang setzen musste.“ (Rn. 30)
„In seiner Motivation, Suizidwillige entgegen der von ihm als diskriminierend empfundenen Praxis ohne Rücksicht auf ihre psychische Erkrankung zu unterstützen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auch seinen Willen zur Tatherrschaft belegt gefunden.“ (Rn. 31)
„Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist eine mittelbare Täterschaft des Angeklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Geschädigte den unmittelbar zum Tode führenden Akt selbst vornahm. Die Abgrenzung danach, ob der Sterbewillige sich in die Hand eines Dritten begibt und den Tod duldend entgegennimmt, oder aber bis zuletzt das Geschehen in den Händen behält, ist allein für die Frage einer unmittelbaren Täterschaft bei der Mitwirkung an einer freien Suizidentscheidung. Ist der Suizid dagegen nicht freiverantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, kann nach allgemeinen Grundsätzen jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen.“ (Rn. 32)
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