BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – 4 StR 492/ 25: Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
Leitsatz
Ausweich- und Bremsmanöver können eine konkrete Gefahr iSd § 315b StGB ausschließen.
Sachverhalt (Rn. 2)
Der Angeklagte warf ein Fahrrad von einer Brücke auf eine Autobahn bei dort zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/
Aus den Gründen
„Das Urteil erweist sich hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB nicht tragen.“ (Rn. 3)
„Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Dabei steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage nicht entgegen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete […] noch zu retten vermochte. […] [Es muss jedoch zu einer hochriskanten Situation gekommen sein.] [E]s kann von indizieller Bedeutung sein, dass zur Vermeidung eines Schadensfalls alle vorhandenen technischen Möglichkeiten der beteiligten Fahrzeuge ausgeschöpft (Vollbremsung) oder gefährliche, weil nicht mehr kontrollierbare, Ausweichmanöver vorgenommen werden mussten. Gleiches gilt [bei] […] massive[n] Kontrollverluste[n]. (Rn. 4)
Die Feststellungen des Landgerichts genügen nicht den Anforderungen zur Darlegung des „Beinahe-Unfalls“. Diese weisen vielmehr auf ein kontrolliertes Fahrmanöver hin (keine Vollbremsung, Hupen, Ausweichen), zumal auch der Abstand des zweiten Fahrzeugführers zur Gefahrenlage offen blieb. (Rn. 5)