BGH, Beschl. v. 28.10.25 – 3 StR 458/ 25: Zum Tatbestandsirrtum beim Raub
Leitsatz
Bei § 249 StGB scheidet ein Vorsatz aus, wenn der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben.
Sachverhalt (Rn. 3)
Der Angeklagte hatte gegen den Geschädigten eine fällige und durchsetzbare Geldforderung in Höhe von etwa 1.500 €. Nachdem der Geschädigte trotz mehrfacher Aufforderungen nicht zahlte, suchte der Angeklagte ihn gemeinsam mit zwei Begleitern auf.
Der Geschädigte machte klar, dass er weder Geld noch Wertgegenstände bei sich hatte. Der Angeklagte und seine Begleiter schlugen auf ihn ein. Als der Geschädigte am Boden lag, durchsuchte der Angeklagte ihn, fand 30 € und nahm diese an sich. Er wusste, dass er sich das Geld trotz Anspruchs nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen.
Aus den Gründen
Das Landgericht verurteile den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. (Rn. 1) „Die tateinheitliche Verurteilung des Raubes wird von den getroffenen Feststellungen dagegen nicht getragen; allerdings hat der Angeklagte insoweit den Tatbestand der Nötigung verwirklich.“ (Rn. 4)
„Die Rechtswidrigkeit der Zueignung [iSv § 249 StGB] ist normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss. An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.“ (Rn. 5) So liegt es hier. (Rn. 6)
„Ein Tatbestandsirrtum scheidet nicht deshalb aus, weil der Angeklagte nicht von einem bestehenden Selbsthilferecht ausging, sondern wusste, dass er die Geldbörse nicht derart hätte an sich nehmen dürfen. Denn das Selbsthilferecht gemäß §§ 229, 230 BGB betrifft als Rechtfertigungsgrund nicht die tatbestandsmäßige Rechtswidrigkeit der Zueignung, sondern die Rechtswidrigkeit der Wegnahme.“ (Rn. 8)