BGH, Urt. 30.04.2025 – 6 StR 326/24: Zum Begriff des „Verschleierns“ i.S.v. § 261 Abs. 7 StGB

Leitsatz 

Die bloße eigennützige Verwertung des aus der Vortat erlangten Gegenstands ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanz­kreislaufs stellt ein vom Vortäter typischerweise zu erwartendes Verhalten dar und stellt kein Verschleiern i.S.v. § 261 VII StGB dar. 

Sachverhalt (Rn. 4–7) 

Der Angeklagte S veranstaltete mindestens 200 Pokerrunden mit Geldeinsatz ohne behördliche Erlaubnis und behielt jeweils 5% des ausgespielten „Pots“ ein, insgesamt mindestens 240.000 Euro. Außerdem erzielte der Angeklagte Gewinne mit von ihm ohne behördliche Erlaubnis aufgestellten Glücksspielautomaten. (Fall 1) Im Rahmen eines Immobilienerwerbs wendeten der Angeklagte für Umbau und Renovierung mindestens 100.000 Euro in bar aus den Glücksspieleinnahmen auf. Durch die Investition in die beiden Immobilien wollte er deren Wert steigern und die Herkunft der Bargeldeinnahmen verbergen. (Fall 2) Die Angeklagte T war die Illegalität der Bargeldeinnahmen bekannt und unter­stütze S bei den Umbauarbeiten. 

Aus den Gründen 

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten im Fall 1 als gewerbsmäßig begangenes unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels gemäß § 284 I, II, III Nr. 1 StGB sowie Fall 2 als vorsätzliche Geldwäsche in einem besonders schweren Fall gemäß § 261 I 1 Nr.1, V, VII StGB gewertet. Das Handeln der T hat es als Beihilfe gem. § 27 I StG gewürdigt. (Rn. 8) 

„Da der Angeklagte als Täter an den Vortaten beteiligt war, aus denen das in die Renovierung der Immobilien investierte Bargeld stammte, kommt eine strafbare Geldwäsche durch den Angeklagten nur in Gestalt einer sogenannten Selbstgeldwäsche gemäß § 261 VII StGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, nur dann wegen Geldwäsche bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechts­widrige Herkunft verschleiert. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht erkennbar geprüft.“ (Rn. 11) 

Zwar ergibt sich aus den Gründen noch ein Inverkehrbringen des Bargelds durch den Erwerb von Materialien für die Renovierung, nicht jedoch das Verschleiern der rechts­widrigen Herkunft. (Rn. 12) 

„Ein Verschleiern im Sinne von § 261 VII StGB erfordert ein zielgerichtetes und irreführendes Vorgehen, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Dies kann etwa in Betracht kommen bei Bareinzahlungen auf ein Konto ohne Nennung des Einzahlers oder bei legendierten Über­weisungen und Rückzahlungen von zuvor aus inkriminiertem Vermögen gewährten Darlehen und daraus gezogenen Nutzungen. Die bloße eigennützige Verwertung des aus der Vortat erlangten Gegenstands ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanz­kreislaufs stellt hingegen ein vom Vortäter typischerweise zu erwartendes Verhalten dar und verwirklicht kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht.“ (Rn. 14) Aus den Urteilsgründen geht nicht hervor, dass der Angeklagte sich beim Erwerb der Baustoffe irreführend verhielt, etwa indem er Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanz­kreislaufs umging. (Rn. 15) 

Die Strafbarkeit der T wegen Beihilfe zur (Selbst-)Geldwäsche ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellungen die Verurteilung des S hierzu nicht tragen. „Denn aufgrund der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Vortatbeteiligung als persönlicher Strafausschließungs­grund gemäß § 261 VII StGB können andere Beteiligte aus der Straflosigkeit des Vortäters für sich keine Vorteile herleiten. (Rn. 19) Die Verurteilung der Angeklagten T. wegen Beihilfe zur Geldwäsche kann aber deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine mögliche strafbare Vortatbeteiligung der Angeklagten T. mit der Folge, dass (auch) ihr der persönliche Strafausschließungs­grund des § 261 VII StGB zugutekommen könnte, nicht erkennbar bedacht hat. Bei einer in Betracht kommenden Vortatbeteiligung ist dieser Strafausschließungs­grund regelmäßig in den Blick zu nehmen und zu erörtern.“ (Rn. 20) 

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