BGH, Urt. v. 11.12.2025 – 3 StR 200/ 25: Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
Leitsatz
Grundlose Wut kann ein niedriger Beweggrund sein.
Sachverhalt (Rn. 3–5)
Der Angeklagte konnte einen Säugling nicht beruhigen und geriet darüber in Wut. Um das Kind ruhig zu stellen, schlug und schüttelte er es aus gefühlloser Gesinnung, sodass es an den Verletzungen verstarb. Er hielt es dabei für möglich, dass sein Tun zum Tod führen kann, und nahm dies billigend in Kauf.
Aus den Gründen
Das LG hat rechtsfehlerhaft davon abgesehen, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen aus sonstigen niedrigen Beweggründen begangenen Mordes zu erörtern. (Rn. 8 f.)
„Beweggründe sind niedrig in diesem Sinne, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und – in deutlich weiterreichendem Maß als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren.“ (Rn. 10)
„Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren. Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter etwa in Wut oder Verzweiflung versetzt oder zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. […] (Rn. 11) Der Täter muss weiterhin die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben sowie – insbesondere auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, wie dies etwa Verärgerung, Wut und Eifersucht sind – in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.“ (Rn. 12)
[…] [Hier liegt [nahe], dass die tatauslösende Wut [...] des Angeklagten jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrte, auf ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat schließen lässt und infolgedessen als niedriger Beweggrund zu bewerten ist.“