BGH, Urt. v. 19.11.2025 – 2 StR 628/ 24: Zur Bemächtigungslage bei der Geiselnahme
Leitsatz
Die Isolation des Opfers im Rahmen einer Geiselnahme begründet eine eigenständige Zwangswirkung.
Sachverhalt (Rn. 2)
Die Angeklagten verdächtigten die Nebenklägerin, Crystal Meth gestohlen zu haben. Sie fuhren mit ihr auf ein Feld, wo sie unter Vorhalt einer Schreckschusswaffe ihr eigenes Grab schaufeln musste, um ein Geständnis zu erzwingen.
Aus den Gründen
Das Landgericht hat angenommen, dass die für § 239b StGB erforderliche stabile Bemächtigungslage fehlt. (Rn. 2) Diese Bewertung weist Rechtsfehler auf. (Rn. 6)
„Der Tatbestand der Geiselnahme setzt ein Entführen oder Sich-Bemächtigen eines Menschen voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sich-Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. Die Bemächtigung muss zu einer gewissen Stabilisierung der Lage des Opfers geführt haben. Denn nur dann kann der Täter gerade – wie es der Tatbestand des § 239b StGB verlangt – die von ihm geschaffene Lage zur (weiteren) Nötigung ausnutzen. Die stabilisierte Bemächtigungslage muss deshalb für die nachfolgende Nötigung eine eigenständige Bedeutung haben; es muss sich gerade aus ihr über die mit jeder Bemächtigung verbundene Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer ergeben.“ (Rn. 8)
„Die Angeklagten bemächtigten sich der Nebenklägerin, indem sie sie unter einem Vorwand auf freies Feld verbrachten, wo sie sich allein über geraume Zeit zwei körperlich überlegenen Männern gegenübersah, von denen sie einer mit vorgehaltener Schusswaffe bedrohte. Zwar ist für Fälle, in denen die Bedrohung mit einer Waffe zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen zu nötigen, anerkannt, dass der Bemächtigungssituation in der Regel nicht die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt, wenn das abgenötigte Verhalten ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt wird. Hier hatten die beiden Angeklagten [...] bereits mit der Vereinzelung der Nebenklägerin an abseits gelegenem Ort eine physische Herrschaftssituation über ihr Opfer geschaffen, der im Verhältnis zu der hinzutretenden Bedrohung mit der Schusswaffe eine eigenständige, zusätzliche Bedeutung für die auf die Geschädigte ausgeübte Zwangswirkung zukam. Zudem steigerten die Angeklagten die Bedrohungswirkung der damit eingetretenen stabilen Bemächtigungslage, indem sie die durch die Aufforderung zum Ausheben des Grabes ausgesprochene Todesdrohung durch die beiden Schussabgaben weiter verschärften.“ (Rn. 10)