BGH, Urt. v. 25.06.2025 – 6 StR 117/25: Zur Voraussetzung „mittels einer Waffe“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Leitsatz 

§ 224 I Nr. 2 StGB umfasst nur unmittelbare Folgen durch die Waffe. 

Sachverhalt 

Der Angekl. hatte mit einer Schusswaffe eine Glasscheibe zerstört. Der Nebenkl. ist durch umherfliegende Splitter der geborstenen Scheibe verletzt worden.  

Aus den Gründen 

Das Landgericht hatte angenommen, im Vorgang liege eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB mittels einer Waffe. Dies wird von den Feststellungen nicht getragen. 

„Eine Körperverletzung „mittels einer Waffe“ begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB beibringt. An einer solchen unmittelbaren Ein­wirkung des vom Angeklagten mit der Waffe verschossenen Projektils auf den Körper des Nebenklägers fehlt es nach den Feststellungen. Der Nebenkläger wurde lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt. Der Körperverletzungs­erfolg ist daher zwar als Folge des Schusses, nicht aber „mittels“ der eingesetzten Waffe eingetreten.“ 

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