OLG Frankfurt (Main), Urt. v. 7.10.2025 – 29 U 100/ 24: Zur Sorgfaltspflicht des Opfers bei grob fahrlässigen Zahlungen
Leitsatz
Selbst wenn das Opfer einer Geldwäsche grob fahrlässig Zahlungen auf ein unbekanntes Konto veranlasst, ist auf den entstandenen Schaden ein Mitverschulden nicht anzurechnen. Das Opfer schuldet dem Täter diesbezüglich keine Sorgfaltspflicht.
Sachverhalt
Die Klägerin wurde während eines Telefonats von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter der Beklagten ausgab, getäuscht und dazu gebracht, über eine PhotoTAN-App mehrere Überweisungen zu autorisieren, indem der Anrufer ihr vorgespiegelt hat, sie autorisiere lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen. Eine Überweisung in Höhe von 9.500 € gelangte dadurch auf ein Konto des Beklagten, der das Geld auf Bitten eines vermeintlichen Freundes weitergab. Ein Rückforderungsantrag der Klägerin bei der Bank blieb erfolglos.
Aus den Gründen
Das LG hat die Klage abgewiesen, da nicht der Klägerin, sondern der angewiesenen Bank einen Anspruch gegen den Zahlungsempfänger habe.
„Jedenfalls steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261 Abs. 1, Abs. 6 StGB wegen leichtfertiger Geldwäsche zu. Nach dem Bundesgerichtshof ist auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet.“
„Dies ist dem Beklagten vorzuwerfen. Er war ohne weitere Nachfrage bereit, einen erheblichen Geldbetrag, der ihm von der ihm unbekannten Klägerin auf sein Konto überwiesen worden waren, auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis zum besagten Abend nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er hat die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat dabei „beiseitegeschoben“. Der Beklagte hat sich selber dahingehend eingelassen, dass dieses Vorgehen im „suspekt“ vorgekommen sei.“
„Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB ist der Klägerin nicht anzurechnen. Der Schutzzweck des der Klägerin möglicherweise vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverstoßes bei Nutzung der PhotoTan-App ist nicht eröffnet. Die Klägerin schuldete dem Beklagten als Geldwäschetäter nicht deren Beachtung.“