BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 469/ 25: Zur Abgrenzung von Betrug und Unterschlagung bei von Anfang an fehlender Rückgabebereitschaft
Leitsatz
Fehlt die Rückgabebereitschaft bereits bei Entgegennahme der Sache, die der Entgegennehmende in Reparatur nimmt, liegt eine konkludente Täuschung über die Rückgabebereitschaft vor.
Sachverhalt (Rn. 7)
Der Angeklagte bot Kunden an, wertvolle Uhren zu reparieren. Er wollte die Uhren aber von Anfang an nicht zurückgeben.
Aus den Gründen
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Unterschlagung. (Rn. 1) Es ist jedoch eine Strafbarkeit wegen Betruges gegeben. (Rn. 6)
„Da der Angeklagte in beiden Fällen bereits bei der Entgegennahme der Uhren die Absicht hatte, diese nicht wieder an die Eigentümer herauszugeben, hat er konkludent über seine Rückgabebereitschaft getäuscht und dadurch die Verfügung seitens der Geschädigten verursacht. Damit liegt auch insoweit jeweils ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB und keine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB vor.“