BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 StR 35/26: Zum Verhältnis von Betrug und Raub bei der Rückerlangung von Sexarbeits­lohn mit Absicht von Anfang an

Leitsatz 

Die Täuschung des Angeklagten über seine Absicht, das Geld später gewaltsam wieder an sich zu nehmen, führt nicht zu einem Betrugsschaden, da das Opfer im Moment der Handlung die Gegenleistung bereits besaß. 

Sachverhalt (Rn. 4–6) 

Der Angeklagte vereinbarte mit einer Prostituierten Geschlechtsverkehr gegen eine Vorauszahlung von 120 €, er wollte das Geld von Anfang an zurückbekommen. Nach dem einvernehmlichen Akt fesselte er das Opfer unter Vorhalt einer Softairpistole und nahm die zuvor gezahlten 120 € aus der Handtasche des Opfers wieder an sich, um sie dauerhaft zu behalten. 

Aus den Gründen: 

Während das Landgericht noch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges vornahm, stellte der BGH klar, dass in der Inanspruchnahme der sexuellen Leistung kein Betrugsschaden liegt, wenn das Entgelt bereits zuvor gezahlt wurde: 

„Zwar erbrachte die Geschädigte ihre sexuelle Dienstleistung in der vom Angeklagten bewirkten irrigen Annahme, das an sie hierfür im Voraus gezahlte Geld dauerhaft behalten zu können. Dadurch erlitt sie jedoch keinen Vermögensschaden.“ (Rn. 8). 

Da der Zahlungs­anspruch aus § 1 Satz 1 ProstG ein geschützter Vermögenswert ist, wurde dieser durch die Vorauszahlung bereits „vom Angeklagten erfüllt“ (Rn. 8). 

„Eine Vermögensschädigung bewirkte der Angeklagte erst und ausschließlich durch die spätere Wegnahme des von der Prostituierten in ihrer Handtasche abgelegten Bargeldes, das zuvor bereits in ihr Eigentum übergegangen war, also durch seine Raubtat.“ (Rn. 8). 

Die Verurteilung wegen Betruges entfällt daher im Wege der Schuldspruchänderung. 

Zum Volltext