BGH, Beschl. v. 21.01.2026 – 3 StR 546/25: Zum Gewahrsamsbegriff

Leisatz

Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB setzt eine vollendete Wegnahme und damit zum Zeitpunkt der ersten Gewalt­anwendung bereits erlangten Gewahrsam voraus.

Sachverhalt (Rn. 5 f. )

Der Angekl. war Teil einer Gruppierung, die Taten aus dem modus operandi „Falscher Polizeibeamter“ beging, und übernahm die Rolle des Abholers. Er betrat das Wohnhaus der 91-jährigen Geschädigten, welche auf einen Rollator angewiesen war, durchsuchte dieses und entnahm ohne Einverständnis der Geschädigten aus einem Tresor mehrere Wertgegenstände. Währenddessen forderte die Geschädigte diesen mehrfach auf das Haus zu verlassen. Zur Beutesicherung sowie in der Absicht, sich der Ergreifung zu entziehen, stieß er die vor der Tür des Zimmers im Rollator sitzende Geschädigte um und verletzte sie hierbei.

Aus den Gründen

Dieses Geschehen  hat das Landgericht unter anderem als räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB gewertet. Der Angekl. verwirklichte jedoch keinen räuberischen Diebstahl, sondern einen Raub. (Rn. 7 f.) 

Denn allein die Entnahme der Wertgegenstände aus dem Tresor begründete noch keinen Gewahrsamswechsel von der Geschädigten auf den Angekl. „Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB setzt eine vollendete Wegnahme und damit zum Zeitpunkt der ersten Gewalt­anwendung bereits erlangten Gewahrsam voraus. […] Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungs­gewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Eines bereits gesicherten Gewahrsams bedarf es nicht. […]“ (Rn. 9)

Das Alter der Geschädigten sowie der Umstand, dass diese auf einen Rollator angewiesen war, steht einem Gewahrsam dieser nicht entgegen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass der Angekl. die Geschädigte beiseite schubsen musste, um ihrem Zugriff zu entgehen und ihren Herrschafts­bereich, ihr Wohnhaus, zu verlassen. Dass kein nennenswerter Widerstand von dieser zu erwarten war, steht dem nicht entgegen. Vielmehr sind auch gebrechliche Personen dazu in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft über ihren eigenen Haushalt auszuüben. (vgl. Rn. 10)

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