BGH, Beschluss v. 23.04.2026 – 2 StR 772/25: Gaspistole als Waffe

Leitsatz

„eine ungeladene Gaspistole, die nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, [ist] nicht als Waffe, sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB einzuordnen [...]“

Sachverhalt (Rn. 3)

Der Angeklagte forderte erfolgreich vom Geschädigten unter Vorhalt einer „Vier-Schuss Jet JPX Pfefferpistole“ und mit den Worten, er müsse ihm „eine Lektion erteilen“, die Herausgabe einer Halskette und einer Playstation.

Aus den Gründen (Rn. 4)

Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der Ladezustand der verwendeten Gaspistole von Bedeutung ist. Der BGH hob das Urteil in Teilen auf und es bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

„Zwar kommt auch eine Gaspistole, die wie hier […] Gas nach vorne verschießt, grundsätzlich als „Waffe“ in Betracht. Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss es sich aber um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, weshalb eine ungeladene Gaspistole, die nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, nicht als Waffe, sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB einzuordnen ist.“

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