BGH, Urt. v. 14.01.2026 – 2 StR 277/25: Zur Mordmerkmal der Verdeckungs­absicht

Leitsatz 

Das Mordmerkmal der Verdeckungs­absicht kann auch bei Tötung durch Unter­lassen und bedingtem Tötungs­vorsatz gegeben sein, wenn der Täter die Aufdeckung einer vorangegangenen Straftat verhindern will; eine längere Tatplanung bzw. genauere Über­legungen im Sinne eines abwägenden Reflektierens sind hierfür nicht erforderlich.  

Sachverhalt (Rn. 3 ff.) 

Der Angeklagte, ein Anästhesist, verursachte durch eine hygienemangelhafte Behandlung bei ambulanten Narkosen eine Sepsis bei vier Kindern. Obwohl er die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte, unter­ließ er die notwendige Einleitung von Rettungs­maßnahmen. Ein Mädchen verstarb in der Praxis, während drei weitere Kinder nur durch spätere intensivmedizinische Behandlung gerettet werden konnten. Der Arzt hielt die Angehörigen über Stunden hinweg bewusst hin, um seine Behandlungs­fehler und den drohenden Entzug seiner Approbation zu verschleiern. 

Aus den Gründen 

Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckungs­absicht nicht rechts­fehlerfrei ausgeschlossen. (Rn. 11) 

„In Verdeckungs­absicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet oder – im Falle des Unter­lassens – die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unter­lässt, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Unter­suchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus Verdeckungs­absicht in Betracht.“ (Rn. 12) Auch der mit bedingtem Tötungs­vorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungs­absicht handeln, wenn der Täter davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungs­vorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können. „Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungs­erfolg nur durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungs­vorsatz und Verdeckungs­absicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus.“ (Rn. 13) 

„Da eine längere Tatplanung oder genauere Über­legungen für einen Verdeckungs­mord nicht notwendig sind, erfordert die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat auch keine Über­legung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele; sie kann deshalb auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungs­entschluss gegeben sein.“ (Rn. 14) 

Die Strafkammer verengt den Maßstab für die Verdeckungs­absicht, indem sie annimmt, der mit bedingtem Tötungs­vorsatz handelnde Angeklagte habe nicht mit „von weitergehenden planvollen Über­legungen“ getragener Verdeckungs­absicht gehandelt, weil nach seiner Vorstellung weder das Unter­lassen der gebotenen Krankenhauseinweisung noch der hierbei für möglich erkannte Todeseintritt ein taugliches Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Taten oder seiner Fehler gewesen sei. Soweit das Landgericht deshalb darauf abstellt, der Angeklagte habe „nicht überlegt oder kalkuliert“, sondern insgesamt schlampig und nachlässig gehandelt, lässt es fehlerhaft unberücksichtigt, dass auch aus einer dem Unter­lassungs­geschehen entsprechenden Augenblickssituation heraus gehandelt worden sein könnte, um vorausgegangene Behandlungs­fehler zu verschleiern. (Rn. 16) 

Das Landgericht hat sich zudem nicht mit allen Umständen in dem gebotenen Maße auseinandergesetzt. (Rn. 17) „Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im Wissen um das nur seltene Gelingen eines auf ihn zurückzuführenden Keimnachweises darauf vertraut, dass sein Verhalten nicht aufgedeckt werden würde, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sie gerade nicht erklärt, warum der Angeklagte keine – für ihn vermeintlich risikolose und ohne jeglichen Aufwand mögliche – Krankenhauseinweisung veranlasste, wenn er keine Entdeckung zu befürchten hatte.“ (Rn. 18)  

Angesichts eines zum Tatzeitpunkt bereits erlassenen Strafbefehls, mit dem ihm die fahrlässige Tötung eines Menschen vorgeworfen wurde, „hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass es dem Angeklagten (auch) um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen, nämlich des Entzugs der Approbation, gegangen sein könnte.“ (Rn. 19 f.) 

In den Fällen der versuchten Tötung hätte das Landgericht erörtern müssen, dass der Angeklagte trotz des eingetretenen Todes eines der Kinder, wodurch ihm die Schwere seiner Behandlungs­fehler bewusst war, „die Angehörigen der drei geschädigten Kinder über jeweils lange Zeiträume bewusst und entgegen medizinischen Standards ‚hinhielt‘. Dies spricht für planvolle Über­legungen.“ (Rn. 22 f.) 

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