BGH, Urteil v. 08.04.2026 – 2 StR 415/25: Bandendiebstahl

Leitsatz

„Zur Annahme einer Bandenabrede reicht es aus, dass sich die Banden­mitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten verbunden haben. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich alle Banden­mitglieder unter­einander kennen oder die Bandenabrede von allen Mitgliedern gleich­zeitig in Kenntnis aller Banden­mitglieder getroffen wird. Bandentaten können in wechselnder Besetzung durchgeführt werden.“

Sachverhalt (Rn. 4)

Eine in der Regel vierköpfige Gruppierung reiste wiederholt nach Deutschland ein, um mittels Funkwellenverlängerern hochwertige Kraftfahrzeuge mit Keyless-Go-Funktion zu entwenden und nach Polen zu bringen. Der Angeklagte G war in elf Fällen am Tatort für das Öffnen und Starten der Fahrzeuge zuständig. Der Angeklagte K war in drei Fällen mit der Über­führung der Fahrzeuge betraut und rekrutierte einen weiteren Kurier. Die Taten wurden auf telefonische Beauftragung von Hintermännern nach einem standardisierten Modus operandi mit fest eingespielten Rollen, jedoch in wechselnder Besetzung und mit teils unbekannt gebliebenen Mittätern durchgeführt.

Aus den Gründen

Die Rechts­mittel der Staats­anwaltschaft haben Erfolg und führen zur Aufhebung der Schuldsprüche, soweit eine bandenmäßige Begehung (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB) abgelehnt wurde.

Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen einer Bandenabrede verneint hat, halten einer rechtlichen Über­prüfung nicht stand. 

„Wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1 Var. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mit­wirkung eines anderen Banden­mitglieds einen Diebstahl der in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Art begeht. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der Bandenabrede. Eine Bandenabrede kann aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden“ [Rn. 8]

„Zur Annahme einer Bandenabrede reicht es aus, dass sich die Banden­mitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten verbunden haben.“ [Rn. 9]

Das Landgericht hat die Beweise nicht lückenlos und umfassend gewürdigt. Das hochprofessionelle, arbeits­teilige Vorgehen über einen längeren Zeitraum mit festen Rollenverteilungen (Bedienung des Funkwellenverlängerers, Bereitstellung von Pilotfahrzeugen, Organisation des Abtrans­ports) drängte zur Annahme einer bandenmäßigen Organisations­struktur: „Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich alle Banden­mitglieder unter­einander kennen oder die Bandenabrede von allen Mitgliedern gleich­zeitig in Kenntnis aller Banden­mitglieder getroffen wird. Bandentaten können in wechselnder Besetzung durchgeführt werden. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben als Gehilfe zufallen. [Rn. 9] […] Dass die Taten in wechselnder Besetzung begangen wurden und die Identität der weiteren Mittäter unbekannt geblieben ist, schließt Bandentaten entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht aus, zumal eine Vielzahl von Taten nach dem gleichen Muster mit fest eingespielten Rollen begangen wurde.“ [Rn.12]

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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