BGH, Urteil v. 11.02.2026 – 5 StR 458/25: Selbstgeldwäsche bei Beteiligung an der Vortat (§ 261 VII StGB)

Leitsatz:

(Selbst-) Geldwäsche und Vortat stehen im Zusammenhang und müssen deswegen gemeinsam rechtlich beurteilt werden, besonders wenn in Frage kommt, dass der Angeklagte den Gegenstand in Verkehr gebracht hat und dabei dessen Herkunft verschleiert (§ 261 VII StGB).

Sachverhalt (Rn. 3–5)

Der Angeklagte bot Betrügern „Crime as a Service“ an und stellte Konten für Taterlöse bereit. Eingehende Gelder wurden zeitnah weitergeleitet, wobei der Angeklagte 20 % Provision einbehielt. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Betrug, lehnte aber eine Strafe wegen Geldwäsche ab. Der BGH entschied: Wer Taterträge verschleiert in den Verkehr bringt, wird trotz Beteiligung an der Vortat wegen Geldwäsche bestraft (§ 261 VII StGB).

Aus den Gründen

In den Fällen […] hat das Landgericht rechts­fehlerhaft eine zusätzliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen (Selbst-)Geldwäsche abgelehnt. […] (Rn. 8)

Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung – ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. […] (Rn. 10)

Danach sind die in Betracht kommenden (Selbst-)Geldwäschehandlungen Teil der angeklagten Taten. Zudem erfordert der rechtliche Zusammenhang zwischen (Selbst-) Geldwäschehandlung und Vortat eine gemeinsame rechtliche Beurteilung und deshalb eine Zusammenfassung zu einer prozess­ualen Tat. […] (Rn. 11)

Die Ablehnung einer Strafbarkeit wegen (Selbst-)Geldwäsche hält der rechtlichen Nach­prüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat insoweit einen verkürzten rechtlichen Maßstab angelegt und deshalb nicht geprüft, ob in den betreffenden Fällen ein verschleierndes Inverkehrbringen des Betrugserlöses im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB vorlag. […] (Rn. 13)

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens erfasst sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungs­gewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungs­gewalt über den Gegenstand erlangt. Dar­unter fallen insbesondere Verfügungen über Buchgeld durch Über­weisungen auf andere Konten, selbst, wenn es sich um denselben Inhaber handelt […] (Rn. 14)

Das Tatbestandsmerkmal des Verschleierns der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen. […] Es liegt aber angesichts des gesamten auf Verschleierung angelegten kriminellen Geschäfts­modells wenigstens nicht fern, dass der Angeklagte bei den über die gesondert Verfolgte veranlassten Weiterleitungen die rechts­widrige Herkunft des Buchgeldes verschleiert. (Rn. 16.)

Ausgehend von seinem verkürzten rechtlichen Maßstab hat das Landgericht hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, weil es aus seiner Sicht da rauf nicht ankam. Es liegt aber angesichts des gesamten auf Verschleierung an gelegten kriminellen Geschäfts­modells wenigstens nicht fern, dass der Angeklagte bei den über die gesondert Verfolgte veranlassten Weiterleitungen die rechts­widrige Herkunft des Buchgeldes verschleierte. Denn nach den Feststellungen „verschob“ diese das Buchgeld nach den Vorgaben des Angeklagten jeweils zur „Sicherung des Tatertrages“. (Rn. 17)

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