BGH, Urteil v. 12.06.2026 – 5 StR 738/25: Arglosigkeit von Pflegepersonal bei angenommener indirekter Sterbehilfe des Arztes

Redaktionelle Leitsätze[1]

  1. Ist das Opfer infolge seines geistigen und körperlichen Zustandes nicht mehr zu Argwohn und Gegenwehr fähig, so kann Bezugspunkt der Heimtücke ein schutz­bereiter Dritter sein. Dies ist jede Person, die den Schutz des Opfers vor Leib- und Lebens­gefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. Dass die Person rechtlich zum Schutz verpflichtet ist, ist weder erforderlich noch ausreichend. Es kommt auf ihre tatsächliche Schutz­bereitschaft an.  Ärzte und Pflegekräfte einer Intensivstation sind regelmäßig als schutz­bereite Dritte anzusehen, wenn sie den Schutz im Einzelfall wirksam erbringen können. (Rn. 16)
  2. Arglosigkeit eines schutz­bereiten Dritten liegt vor, wenn dieser den tödlichen Angriff nicht erkannt hat. (Rn. 19 – 21)

Sachverhalt (Rn. 3–10)

Der Angeklagte war als erfahrener kardiologischer Funktions­oberarzt auf einer Intensivstation tätig. Gegenstand des Verfahrens sind zwei Todesfälle im Rahmen von Behandlungs­einstellungen. In beiden Fällen entschied der Angeklagte ärztlich vertretbar, die nicht mehr erfolgversprechenden Heilbehandlungen von zwei komatösen, reanimierten Patienten zu beenden und auf eine palliative Begleitung umzustellen. Weil er den unabwendbar bevorstehenden Tod der Patienten aus Anteilnahme für diese und ihre Angehörigen nicht in die nächste Schicht verschieben wollte, beschleunigte er das Ableben gezielt. Im ersten Fall wies er eine Krankenschwester an, dem Patienten eine potenziell tödliche Über­dosis von 500 mg Propofol direkt über einen Halszugang zu spritzen. Im zweiten Fall verabreichte er einer Patientin persönlich nacheinander zwei hohe Dosen Propofol (insgesamt 600 mg) und stellte Beatmung sowie kreislauf­unter­stützende Medikamente ab. Beide Patienten verstarben jeweils wenige Minuten nach den Propofolgaben an einem dadurch ausgelösten Herzstillstand.

Aus den Gründen

Das Landgericht hat beide Taten als Totschlag gewertet. Im Fall 1 habe der Angeklagte die Tötung als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) durch die ehemalige Mitangeklagte W. begangen. Diese habe sich bei Verabreichung des Propofols in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden, der in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Tatvorsatz ausgeschlossen habe. (vgl. Rn. 11)

​​Eine Verurteilung wegen eines heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes (§ 211 StGB) hat die Strafkammer in beiden Fällen abgelehnt. Hinsichtlich des Mordmerkmals der Heimtücke hat sie im Fall 1 die ehemalige Mitangeklagte W. sowie die weiteren anwesenden Krankenschwestern und im Fall 2 die Krankenschwester J. jeweils als gegenüber den Patienten schutz­bereite Personen angesehen und bei allen die erforderliche Arglosigkeit verneint. (Rn. 12)

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Zur Heimtücke:

Die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke hält der Nach­prüfung nicht stand:

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn der ersten mit Tötungs­vorsatz geführten Tathandlung nicht mit einem Angriff auf Leib oder Leben rechnet. (Rn. 15)

Ist das Opfer infolge seines geistigen und körperlichen Zustandes nicht mehr zu Argwohn und Gegenwehr fähig, so kann Bezugspunkt der Heimtücke ein schutz­bereiter Dritter sein. Dies ist jede Person, die den Schutz des Opfers vor Leib- und Lebens­gefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. Dass die Person rechtlich zum Schutz verpflichtet ist, ist weder erforderlich noch ausreichend; es kommt auf ihre tatsächliche Schutz­bereitschaft an. Ärzte und Pflegekräfte einer Intensivstation sind regelmäßig als schutz­bereite Dritte anzusehen, wenn sie den Schutz im Einzelfall wirksam erbringen können. (Rn. 16)

Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die anwesenden Pflegerinnen schutz­bereite Dritte sind. Bei beiden Tötungen hat die Strafkammer [des Landgerichts] daher angenommen, dass der Angriff „auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ der Patienten so offen vorgenommen worden sei, dass die anwesenden Pflegerinnen diesem gegenüber nicht arglos gewesen seien. (Rn. 17)

Die Verneinung einer Arglosigkeit wird in beiden Fällen durch die Urteilsgründe nicht getragen, da ausreichende Feststellungen zum subjektiven Vorstellungs­bild der potentiell schutz­bereiten Personen fehlen. (Rn. 18)

In beiden Fällen fehlt – obwohl dies für die Beurteilung der Arglosigkeit entscheidend ist – eine Aussage dazu, ob die Krankenschwestern den tödlichen Angriff des Angeklagten erkannten. (Rn. 19)

Ebenso wenig legt das Landgericht dar, welche tatsächlichen Vorstellungen der Krankenschwestern der angenommenen „medizinischen Rechtfertigung“ zugrunde lagen. (Rn. 20)

Die Annahme einer „medizinischen Rechtfertigung“ steht vielmehr in einem unaufgelösten Spannungs­verhältnis zur Verneinung der Arglosigkeit, welche die Erwartung – wenn keines tödlichen – so doch zumindest eines schweren oder erheblichen Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit der Patienten voraussetzt. Als „medizinische Rechtfertigung“ kommt hier allenfalls eine palliativmedizinische Behandlung in Form einer grundsätzlich erlaubten „indirekten Sterbehilfe“ in Betracht. Sollten die Pflegerinnen von einer solchen ausgegangen sein, hätten sie sich eine Behandlung vorstellen müssen, die allein auf Linderung oder Abschirmung zielte und allenfalls nebenbei auch mit einer Lebens­verkürzung verbunden sein durfte. Bei einem derartigen Vorgehen hätte es sich aber gerade nicht um den erwarteten „Angriff auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ gehandelt. Dies stünde der Annahme des Landgerichts entgegen, eine Arglosigkeit der Krankenschwestern sei allein wegen des offenen Agierens des Angeklagten ausgeschlossen gewesen. (Rn. 21)

Zum Erlaubnistatbestandsirrtum: Ob die Krankenpflegerin, die dem Patienten das Propofol verabreichte, einem Erlaubnistatbestandsirrtum unter­legen war, kann nicht festgestellt werden. (vgl. Rn. 36)

Dies wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus. Denn entweder ist der Angeklagte aufgrund eines wie auch immer gelagerten Irrtums der ehemals mitangeklagten Krankenschwester mittelbarer Täter oder er hat sich als Mittäter des Totschlags schuldig gemacht. Die Feststellungen belegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB, so dass es auf eine Zurechnung nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB letztlich nicht ankommt. Denn aufgrund seiner Stellung als Funktions­oberarzt und Vorgesetzter sowie aufgrund seines Fach­wissens besaß der Angeklagte ausreichende Möglichkeiten, um auf die – allein von ihm initiierte – Propofolgabe durch die ehemalige Mitangeklagte steuernden Einfluss zu nehmen; er hatte somit die Tatherrschaft inne. Selbst wenn die Krankenschwester irrtumsfrei und damit selbst als Täterin gehandelt haben sollte, wäre der Angeklagte nach dem vom Landgericht festgestellten Grad seines Interesses an der Tat, dem Umfang seiner Beteiligung an dieser und seinem Willen, die Durchführung und den Ausgang der Tat maßgeblich zu steuern daher nicht als bloßer Anstifter, sondern – was auch schon dem Hinweis im Eröffnungs­beschluss zu entnehmen war – als Mittäter des Totschlags anzusehen.

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[1]beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-14794