BGH, Urteil v. 23.04.2026 – 4 StR 337/ 25: Zu den räumlichen Grenzen bei § 315b StGB
Leitsatz
„Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht.“ (Rn. 6)
Sachverhalt (Rn. 4)
Das Opfer belud ein Auto in einer privaten Garageneinfahrt. Der Angeklagte fuhr in seinem Fahrzeug auf der öffentlichen Straße an ihm vorbei und beschloss ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen und zu verletzen. Das Opfer konnte sich durch einen rechtzeitigen Sprung zur Seite retten.
Aus den Gründen
Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Diese rechtliche Würdigung hielt der materiell-rechtlichen Überprüfung durch den BGH im Hinblick auf das Verkehrsdelikt nicht stand. Der Senat betonte die räumlichen Grenzen des Tatbestands und führte hierzu aus:
„Geschütztes Rechtsgut des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum.“ (Rn. 6)
Zwar schließt ein Schadenseintritt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums die Strafbarkeit nicht von vornherein aus, wenn die Verfolgung auf der Straße begann; maßgeblich ist jedoch der Aufenthaltsort des Opfers beim unmittelbaren Ansetzen des Täters:
„Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB“ (Rn. 6)
Da sich der Geschädigte bereits beim unmittelbaren Ansetzen des Angeklagten auf dem privaten und damit nicht-öffentlichen Garagenhof aufhielt, war die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt.
Der BGH änderte den Schuldspruch daher dahingehend ab, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfällt, hob den Straf- sowie den Maßregelausspruch auf und verwies die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.