BGH, Beschluss v. 28.04.2026 – 1 StR 269/ 25: Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO
Leitsatz (Rn. 41)
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt jedenfalls dann, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird.
Sachverhalt (Rn. 25–29)
Die Verteidigung beantragte die Vernehmung des Ehemanns einer Mitangeklagten. Der Zeuge berief sich auf § 52 I Nr. 2 StPO, woraufhin die Kammer den Beweisantrag als unzulässig zurückwies. Danach wurde das Verfahren gegen die Ehefrau gem. § 153a II StPO endgültig eingestellt – einen neuen Beweisantrag stellte die Verteidigung nicht. Mit der Revision rügte sie, das Landgericht hätte von Amts wegen erneut entscheiden und den Zeugen laden müssen.
Aus den Gründen
Der BGH folgt der herrschenden Auffassung im Schrifttum und nimmt einen nachträglichen Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts an.
„Diese Maßstäbe zugrunde gelegt erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 StPO auch bei einer endgültigen Einstellung des Verfahrens gegen den angehörigen Beschuldigten nach § 153a StPO jedenfalls dann, wenn nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird.“ (Rn. 41)
Nach Erfüllung der Auflage kann die Tat gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Ist auch eine Verfolgung als Verbrechen ausgeschlossen, ist das zwischen dem Angehörigen und dem weiterhin Beschuldigten bestehende prozessuale Band so schwach geworden, dass es die Zeugnisverweigerung nicht mehr rechtfertigt. (Rn. 41 f.)