BGH, Urteil v. 17.02.2026 – 6 StR 136/25: Beihilfe und Mittäterschaft

Leitsatz (Rn. 11)

Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mit­wirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unter­stützungs­handlung beschränkt. Stets muss sich diese Mit­wirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen.

Sachverhalt (Rn. 7–8)

Der Angeklagte vereinbarte mit weiteren Mittätern, fortlaufend Raubüberfälle auf Supermärkte zu begehen. Er selbst wirkte nicht am unmittelbaren Kerngeschehen vor Ort mit, übernahm jedoch im Vorfeld wesentliche organisatorische Aufgaben: Er kundschaft­ete über das Internet verkehrs­günstig gelegene Tatorte, Öffnungs­zeiten und Polizeidienststellen in der Nähe aus. Während der Über­fälle hielt er telefonischen Kontakt zu den Ausführenden, wartete (ohne selbst zu fahren) in einem Fluchtfahrzeug in Tatortnähe, um die Täter sowie die Beute aufzunehmen, und organisierte Hotelzimmer für die anschließende Beuteaufteilung, an der er prozentual beteiligt wurde. Das Landgericht wertete diese Beiträge lediglich als Beihilfe, da der Angeklagte keine „Rolle höheren Gewichts“ eingenommen habe und der Erfolg nicht maßgeblich von seinem Willen abhing.

Aus den Gründen (Rn. 11–12)

Die Einstufung der Tatbeiträge des Angeklagten als bloße Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) hält der rechtlichen Nach­prüfung nicht stand, da das Tatgericht die Feststellungen nicht erschöpfend gewürdigt hat. Der BGH bestätigt seine ständige Rechts­prechung zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung. 

„Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaft­lich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mit­wirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unter­stützungs­handlung beschränkt. Stets muss sich diese Mit­wirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sie sich demgegenüber nach seinem Willen in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen.“ (Rn. 11)

Das Landgericht hat hierbei rechts­fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte ein erhebliches wirtschaft­liches Eigeninteresse hatte, stets in Tatortnähe anwesend war, die Flucht mitorganisierte und durch seine psychische Präsenz den Tatentschluss der jungen Haupttäter stärkte. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts­mittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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