BGH, Beschluss v. 11.08.2026 – 7 StR 29/ 26: Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz
Leitsatz
Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz sind nur dann miteinander vereinbar, wenn der Täter davon ausgeht, bereits durch die Tötungshandlung selbst die Aufdeckung seiner Straftat verhindern zu können, unabhängig davon, ob der Erfolg eintritt.
Sachverhalt (Rn. 2)
Der alkoholisierte Angeklagte verursachte nachts im Wohnzimmer des Nebenklägers einen Brand. Der Angeklagte verließ daraufhin die Wohnung, ohne die Feuerwehr zu alarmieren, obwohl er erkannte, dass das Feuer auf die ganze Wohnung übergreifen könnte. Die Nebenkläger schliefen währenddessen im Nachbarzimmer. Um keine Verantwortung für die Brandentwicklung übernehmen zu müssen, nahm er deren Tod billigend in Kauf. Die Nebenkläger konnten ohne Zutun des Angeklagten gerettet werden.
Aus den Gründen
In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Zu den einer Verdeckung zugänglichen Tatumständen gehört insbesondere die eigene Beteiligung an der vorangegangenen Tat. Eine Tötung in Verdeckungsabsicht kommt in Betracht, solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind. (Rn. 5)
Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln. Dies setzt jedoch das Bewusstsein des Täters voraus, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können. Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungserfolg allein durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus. (Rn. 6)
Die mit bedingtem Tötungsvorsatz unterlassenen Rettungsbemühungen des Angeklagten wären nach seinem allein maßgeblichen Vorstellungsbild nur dann ein taugliches Mittel zur Verdeckung der von ihm (zumindest fahrlässig) begangenen Brandstiftung gewesen, wenn der Angeklagte eine Aufdeckung der Tat ausschließlich durch andere Personen, nicht aber durch die beiden Nebenkläger selbst befürchtete. Rechnete er dagegen mit der Möglichkeit, dass sein strafbares Tun auch durch die Tatopfer selbst bekannt würde, wäre ein intendierter Verdeckungserfolg aus seiner Perspektive lediglich durch den Tod der beiden Nebenkläger erreichbar gewesen. In diesem Fall schließen sich aber die Annahme von Verdeckungsabsicht einerseits und eines bedingten Tötungsvorsatzes andererseits gegenseitig aus. (Rn. 8)