BGH, Urteil v. 10.06.2026 – 6 StR 86/25: Zueignungs­absicht – spätere Entsorgung unschädlich, wenn Sache zuvor wirtschaft­lich genutzt werden sollten

Leitsatz

„Vielmehr handelt [der Täter] nur dann ohne Zueignungs­absicht, wenn er die Sache entsorgen will, bevor er sie seinem Vermögen einverleibt; ist eine Aneignung abgeschlossen, ist es für die Zueignungs­absicht bedeutungs­los, wie der Täter anschließend mit dem erlangten Gegenstand verfährt.“ (Rn. 40)

Sachverhalt (Rn. 3–7)

Drei Angeklagte überfielen einen Mann. Wie zuvor geplant nahmen sie ihm seine Wohnungs­schlüssel ab, damit einer von ihnen die Wohnung durchsuchen konnte. Das war allerdings nicht erfolgreich. Die Täter verließen den Tatort und nahmen die Schlüssel mit. Diese wurden danach nicht mehr aufgefunden.

Aus den Gründen

„Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muss beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechts­widrig zuzueignen.“ Diese sei gegeben, „wenn der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaft­lich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten ‚einverleiben‘ oder zuführen will. Der Täter müsse deshalb „neben der dauernden Enteignung des Berechtigten, für die bedingter Vorsatz genügt, beabsichtigen, sich oder einem Dritten die Sache anzueignen.“ (Rn. 38)

„Hierfür muss er die – wenn auch möglicherweise nur vorübergehende – Aneignung mit unbedingtem Willen erstreben.“ Fehlt die beabsichtigte Einverleibung, liegt nach dem Senat lediglich eine Sachentziehung vor, die auch dann keine Aneignung darstellt, wenn der bisherige Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt wird. (Rn. 39)

Anschließend stellt der Senat klar: „Das bedeutet indes nicht, dass es immer dann an der Aneignungs­absicht fehlt, wenn der Täter die weggenommene Sache irgendwann vernichten oder wegwerfen will.“ Ohne Zueignungs­absicht handle der Täter nur dann, wenn er die Sache entsorgen will, bevor er sie seinem Vermögen einverleibt. Ist die Aneignung abgeschlossen, sei es „für die Zueignungs­absicht bedeutungs­los, wie der Täter anschließend mit dem erlangten Gegenstand verfährt“. Entscheidend sei daher, „ob der Täter den Gegenstand vor einer etwaigen Entsorgung körperlich oder wirtschaft­lich seinem Vermögen einverleiben will; er also beabsichtigt, sie – möglicherweise auch nur vorübergehend – für sich zu haben oder wirtschaft­lich zu nutzen“. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, „ob der Täter in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaft­lich von dem Gebrauch der Sache profitieren […] und damit aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaft­lichen oder jedenfalls materiellen Vorteil ziehen will“. (Rn. 40)

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