BGH, Urteil v. 24.03.2026 – 4 StR 65/ 26: Kausalität beim Betrug / Konkurrenzen bei mehraktigem Geschehen
Leitsatz
„Zweifel an der Wahrheit sind so lange irrelevant, als der Getäuschte die Wahrheit der Tatsache noch für möglich hält und die Vermögensverfügung infolge der Täuschung vornimmt, wobei Leichtgläubigkeit des Getäuschten und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung für den Irrtum ohne Belang sind“ (Rn. 10)
„Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind.“ (Rn. 12)
Sachverhalt (Rn. 2–4)
Der Angeklagte spielte dem Opfer vor ihn an einem großen Drogengeschäft zu beteiligen, um ihn so zu einer Vermögensverfügung zu bringen. Nachdem die Taktik bereits einmal funktioniert hatte, traf sich das Opfer mit dem Angeklagten und zwei Begleitern auf einem abgelegenen Parkplatz, wo der Angeklagte Druck auf das Opfer ausübte, indem er unter anderem seinen Personalausweis fotografierte. Die Gruppe ging schließlich zu einem Geldautomaten, wo das Opfer erst 600€ und dann weitere 400€ abhob. Bei der zweiten Abhebung war aber nicht mehr die Täuschung handlungsleitend, sondern er wollte verhindern, dass der Angeklagte von seinem Kontostand Kenntnis nimmt.
Danach offenbarte der Angeklagte seinen Plan und drohte dem Angeklagten ihm und seiner Familie etwas anzutun, wenn er Anzeige erstatten würde, denn er kenne ja wegen des Ausweisfotos die Adresse.
Aus den Gründen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000 € gegen ihn angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg – die Verurteilung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Zur Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung:
„Für den objektiven Tatbestand erforderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermögens schaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB ist dabei nicht nur gegeben, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall des Betrugs schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt. Zweifel an der Wahrheit sind so lange irrelevant, als der Getäuschte die Wahrheit der Tatsache noch für möglich hält und die Vermögensverfügung infolge der Täuschung vornimmt, wobei Leichtgläubigkeit des Getäuschten und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung für den Irrtum ohne Belang sind.“ (Rn. 10)
Bezüglich der zweiten Abhebung von 400 € war ein etwaiger Irrtum schon nicht mehr handlungsleitend, da der Geschädigte nur handelte, um die Einsicht in sein Konto zu verhindern. Hinsichtlich der ersten Abhebung von 600 € fehlte eine Erörterung, ob diese ebenfalls nur dazu diente, den Täter „loszuwerden“ (Rn. 11)
Zu den Konkurrenzen:
Die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen Betrug und versuchter Nötigung verstößt gegen konkurrenzrechtliche Grundsätze. Es liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, da ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das Geschehen als einheitliches Tun darstellt und die Handlungen durch das Abfotografieren des Ausweises als Vorbereitung der Drohung subjektiv verbunden waren. (Rn. 12)