Die Abteilung Rechtswissenschaft verfügt über ein großes und gut ausgebautes Netz an Partneruniversitäten weltweit und unterstützt Sie gerne, wenn Sie einen Auslandsaufenthalt planen. Der optimale Zeitpunkt für einen Aufenthalt im Ausland vor dem LL.B.-Abschluss ist im fünften und sechsten Semester. Nach diesem Abschnitt ist ebenfalls ein Studium im Ausland möglich. Eine Verpflichtung zum Auslandsstudium besteht nicht.
Hier finden Sie alle Regelungen, die Sie unbedingt bei der Planung eines Auslandsstudiums beachten sollten.
Mannheimer Jura-Studierende können durch ein Auslandssemester mit Erasmus die Rechtsordnung eines anderen Landes kennenlernen – und dabei ihre Fremdsprachen vertiefen und den Alltag in einer anderen Kultur erfahren. Durch Kooperationen mit 88 anderen europäischen Universitäten in 19 Ländern bietet die Abteilung Rechtswissenschaft ihren Studierenden eine große Bandbreite an Möglichkeiten. Ein Auslandsstudium in einem anderen Land will jedoch gut vorbereitet sein. Studierende des Bachelors Unternehmensjurist/in können in den unten aufgeführten Punkten nachlesen, was sie bei der Planung beachten müssen.
Ein Auslandsaufenthalt ist grundsätzlich erst dann sinnvoll, wenn man über ausreichende Kenntnisse der eigenen Rechtsordnung verfügt.
Für Studierende des Kombinationsstudienganges Unternehmensjurist/in Universität Mannheim (LL.B./Staatsexamen) gilt, dass die Module Zivilrecht 1 und 2, Öffentliches Wirtschaftsrecht sowie alle Module im Bereich Wirtschaftswissenschaften bestanden sein müssen.
Dementsprechend ist ein Auslandsaufenthalt im 5. und 6. Fachsemester empfehlenswert. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es zu anderen Zeitpunkten zu terminlichen Überschneidungen oder zu Problemen mit dem Erhalt der Abschichtungsmöglichkeit kommen kann.
Die empfohlene Dauer des Auslandsaufenthalts beträgt zwei Semester (HWS und FSS). Sollte von dieser Dauer abgewichen werden, kann es gegebenenfalls aufgrund des Jahresrhythmuses der Prüfungen zu Verschiebungen kommen, die die Abschichtungsmöglichkeit gefährden könnten. Sollten Sie sich für einen einsemestrigen Auslandsaufenthalt entscheiden, bitten wir Sie frühzeitig mit uns in Kontakt zu treten.
Um die Abschichtung nicht zu verlieren, müssen Sie die Vorgaben des LJPA (Landesjustizprüfungsamt) zum Auslandsstudium beachten. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Auslandaufenthalt durch die Hinweise zum Auslandsstudium des LJPA über die aktuellen Anforderungen. Gerne beraten wir Sie auch während unseren Sprechstundenzeiten über die Anforderungen des LJPAs.
Die Abschichtungsmöglichkeit bleibt bestehen, wenn die Teilnahme an den zivilrechtlichen Staatsexamensprüfungen nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens nach sechs Semestern und die weiteren Staatsexamensklausuren im Öffentlichen Recht und im Strafrecht nach nur weiteren vier Semestern erfolgen. Hierfür müssten die Zeiten im Ausland bei der Semesterzählung unberücksichtigt bleiben, damit Sie die zeitlichen Anforderungen des LJPA einhalten können. Dies ist dann möglich, wenn durch Ihr Auslandsstudium folgende Voraussetzungen gem. §§ 35b Abs. 3 S. 1 JAPrO erfüllt sind:
Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben, bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen, die Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums unberücksichtigt.
Den Erhalt der Abschichtung müssen Sie umgehend nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland beantragen. Einen Vordruck finden Sie auf der Website des LJPA sowie weitere Informationen im Merkblatt (vgl. Vorgaben des LJPA zum Auslandsstudium).
Wichtig ist, dass Sie die Nachweise, die Sie beim LJPA zusammen mit dem Vordruck einreichen müssen, insbesondere die Modulbeschreibungen gut aufbewahren. Das LJPA fordert ein Original Transcript of Records. Bitte lassen Sie sich dieses noch vor Ihrer Abreise ausstellen. Sollten Sie die Möglichkeit nutzen, den Erhalt der Abschichtung durch die Anwesenheit von 8 SWS zu erlangen, müssen Sie selbständig dafür sorgen, dass Ihre Anwesenheit in jeder Kurseinheit durch den Professor bestätigt wird. Am besten fertigen Sie sich hierzu eine Tabelle an, welche Sie mit den erforderlichen Unterlagen beim LJPA einreichen.
Die Anrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen ist nur möglich, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Allerdings sollten Sie trotz einer erfolgreichen Anrechnung die Angebote in den Übungen wahrnehmen, da Sie zum Examenspflichtstoff gehören und die Klausurübung eine der wichtigsten Pfeiler der Examensvorbereitung ist.
Es besteht die Möglichkeit, Leistungen der kleinen Übung im öffentlichen Recht sowie der kleinen Übung im Strafrecht durch die von Ihnen im Ausland erbrachten Leistungen anzurechnen bzw. die gesamte Übung. Die kleinen Übungen bestehen jeweils aus einer Hausarbeit und einer Klausur.
Vor dem Auslandsaufenthalt müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung der Kurse im Ausland stellen. Das Hinweisblatt sowie den Genehmigungsantrag finden Sie hier. Nach dem Auslandsaufenthalt muss der Antrag auf Anrechnung gestellt werden. Beides erfolgt über das Büro der Auslandskoordination. Bitte sorgen Sie für vollständige Unterlagen und die Einhaltung des vorgegebenen Prozesses, da nur so ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann. Bewahren Sie deshalb die Unterlagen insbesondere die Modulbeschreibungen auf bzw. speichern Sie die Daten in geeigneter Form ab.
Nach der Rückkehr prüfen wir Ihre Unterlagen, rechnen die Noten um und leiten dann im Folgenden die Anrechnung durch den Prüfungsausschuss ein. Für die Prüfung benötigen wir zwingend das original Transcript of Records sowie den Antrag auf Anrechnung. Sie erhalten anschließend die Originale zurück und das Studienbüro erhält eine Kopie. Ausländische Noten werden an der Universität Mannheim auf der Basis dieser Umrechnungstabellen in Verbindung mit § 18 SPUMA anerkannt. Die Eintragung Ihrer Leistungen kann bis zu vier Wochen betragen, wir bitten Sie daher von Nachfragen beim Studienbüro abzusehen.
Bitte benutzen Sie ausschließlich die unter Downloads zur Verfügung stehenden Formulare.