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Eine Hand mit rot lackierten Fingernägeln hält einen Globus

Besonderheiten des Studien­gangs

Auslands­studium Unternehmens­jurist/in (LL.B./Staats­examen)

Die Abteilung Rechts­wissenschaft verfügt über ein großes und gut ausgebautes Netz an Partner­universitäten weltweit und unterstützt Sie gerne, wenn Sie einen Auslands­aufenthalt planen. Der optimale Zeitpunkt für einen Aufenthalt im Ausland vor dem LL.B.-Abschluss ist im fünften und sechsten Semester. Nach diesem Abschnitt ist ebenfalls ein Studium im Ausland möglich. Eine Verpflichtung zum Auslands­studium besteht nicht.

Hier finden Sie alle Regelungen, die Sie unbedingt bei der Planung eines Auslands­studiums beachten sollten.

Mannheimer Jura-Studierende können durch ein Auslands­semester mit Erasmus die Rechts­ordnung eines anderen Landes kennenlernen – und dabei ihre Fremdsprachen vertiefen und den Alltag in einer anderen Kultur erfahren. Durch Kooperationen mit 88 anderen europäischen Universitäten in 19 Ländern bietet die Abteilung Rechts­wissenschaft ihren Studierenden eine große Bandbreite an Möglichkeiten. Ein Auslands­studium in einem anderen Land will jedoch gut vorbereitet sein. Studierende des Bachelors Unternehmens­jurist/in können in den unten aufgeführten Punkten nachlesen, was sie bei der Planung beachten müssen. 

Der richtige Zeitpunkt

Ein Auslands­aufenthalt ist grundsätzlich erst dann sinnvoll, wenn man über ausreichende Kenntnisse der eigenen Rechts­ordnung verfügt.

Für Studierende des Kombinations­studien­ganges Unternehmens­jurist/in Universität Mannheim (LL.B./Staats­examen) gilt, dass die Module Zivilrecht 1 und 2, Öffentliches Wirtschafts­recht sowie alle Module im Bereich Wirtschafts­wissenschaften bestanden sein müssen.

Dementsprechend ist ein Auslands­aufenthalt im 5. und 6. Fach­semester empfehlenswert. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es zu anderen Zeitpunkten zu terminlichen Überschneidungen oder zu Problemen mit dem Erhalt der Abschichtungs­möglichkeit kommen kann.

Die empfohlene Dauer

Die empfohlene Dauer des Auslands­aufenthalts beträgt zwei Semester (HWS und FSS). Sollte von dieser Dauer abgewichen werden, kann es gegebenenfalls aufgrund des Jahresrhythmuses der Prüfungen zu Verschiebungen kommen, die die Abschichtungs­möglichkeit gefährden könnten. Sollten Sie sich für einen einsemestrigen Auslands­aufenthalt entscheiden, bitten wir Sie frühzeitig mit uns in Kontakt zu treten.

Der Erhalt der Abschichtung

Um die Abschichtung nicht zu verlieren, müssen Sie die Vorgaben des LJPA (Landes­justiz­prüfungs­amt) zum Auslands­studium beachten. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Auslandaufenthalt durch die Hinweise zum Auslands­studium des LJPA über die aktuellen Anforderungen. Gerne beraten wir Sie auch während unseren Sprechstundenzeiten über die Anforderungen des LJPAs.

Die Abschichtungs­möglichkeit bleibt bestehen, wenn die Teilnahme an den zivilrechtlichen Staats­examens­prüfungen nach un­unterbrochenem rechts­wissenschaft­lichem Studium spätestens nach sechs Semestern und die weiteren Staats­examensklausuren im Öffentlichen Recht und im Strafrecht nach nur weiteren vier Semestern erfolgen. Hierfür müssten die Zeiten im Ausland bei der Semesterzählung unberücksichtigt bleiben, damit Sie die zeitlichen Anforderungen des LJPA einhalten können. Dies ist dann möglich, wenn durch Ihr Auslands­studium folgende Voraussetzungen gem. §§ 35b Abs. 3 S. 1 JAPrO erfüllt sind:

  • Immatrikulation an einer Universität im Ausland
  • Beurlaubung durch die Universität im Inland
  • Rechts­wissenschaft­liches Studium im Ausland (Voraussetzung eines rechts­wissenschaft­lichen Studiums ist grundsätzlich, dass Sie an einer juristischen Fakultät eingeschrieben sind und an der Fakultät Kurse belegen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Lehr­veranstaltungen rechts­wissenschaft­lichen Inhalt haben.)
  • Besuch von Lehr­veranstaltungen im ausländischen Recht je Semester im Umfang von mindestens 8 SWS oder 30 ECTS (bei Trimestern müssen die 60 ECTS gleichmäßig verteilt sein.)
  • Zusätzlich muss mindestens ein Leistungs­nachweis im ausländischen Recht pro Semester vorgelegt werden. Dafür ist die Ablegung einer Prüfung erforderlich, die auch bestanden wird. Als Leistungs­nachweise werden Klausuren, Hausarbeiten, schriftliche Referate und ausnahmsweise mündliche Prüfungen anerkannt.

Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben, bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen, die Semester eines rechts­wissenschaft­lichen Auslands­studiums unberücksichtigt.

Den Erhalt der Abschichtung müssen Sie umgehend nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland beantragen. Einen Vordruck finden Sie auf der Website des LJPA sowie weitere Informationen im Merkblatt (vgl. Vorgaben des LJPA zum Auslands­studium).

Wichtig ist, dass Sie die Nachweise, die Sie beim LJPA zusammen mit dem Vordruck einreichen müssen, insbesondere die Modulbeschreibungen gut aufbewahren. Das LJPA fordert ein Original Transcript of Records. Bitte lassen Sie sich dieses noch vor Ihrer Abreise ausstellen. Sollten Sie die Möglichkeit nutzen, den Erhalt der Abschichtung durch die Anwesenheit von 8 SWS  zu erlangen, müssen Sie selbständig dafür sorgen, dass Ihre Anwesenheit in jeder Kurseinheit durch den Professor bestätigt wird. Am besten fertigen Sie sich hierzu eine Tabelle an, welche Sie mit den erforderlichen Unterlagen beim LJPA einreichen.

Die Anrechnung der im Ausland erbrachten Leistungen

Die Anrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen ist nur möglich, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.  Allerdings sollten Sie trotz einer erfolgreichen Anrechnung die Angebote in den Übungen wahrnehmen, da Sie zum Examenspflichtstoff gehören und die Klausurübung eine der wichtigsten Pfeiler der Examensvorbereitung ist.

Es besteht die Möglichkeit, Leistungen der kleinen Übung im öffentlichen Recht sowie der kleinen Übung im Strafrecht durch die von Ihnen im Ausland erbrachten Leistungen anzurechnen bzw. die gesamte Übung. Die kleinen Übungen bestehen jeweils aus einer Hausarbeit und einer Klausur.

Vor dem Auslands­aufenthalt müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung  der Kurse im Ausland stellen. Das Hinweisblatt sowie den Genehmigungs­antrag finden Sie hier. Nach dem Auslands­aufenthalt muss der Antrag auf Anrechnung gestellt werden.  Beides erfolgt über das Büro der Auslands­koordination. Bitte sorgen Sie für vollständige Unterlagen und die Einhaltung des vorgegebenen Prozesses, da nur so ein reibungs­loser Ablauf gewährleistet werden kann. Bewahren Sie deshalb die Unterlagen insbesondere die Modulbeschreibungen auf bzw. speichern Sie die Daten in geeigneter Form ab.

Nach der Rückkehr prüfen wir Ihre Unterlagen, rechnen die Noten um und leiten dann im Folgenden die Anrechnung durch den Prüfungs­ausschuss ein. Für die Prüfung benötigen wir zwingend das original Transcript of Records sowie den Antrag auf Anrechnung. Sie erhalten anschließend die Originale zurück und das Studien­büro erhält eine Kopie. Ausländische Noten werden an der Universität Mannheim auf der Basis dieser Umrechnungs­tabellen in Verbindung mit § 18 SPUMA anerkannt. Die Eintragung Ihrer Leistungen kann bis zu vier Wochen betragen, wir bitten Sie daher von Nachfragen beim Studien­büro abzusehen.

Bitte benutzen Sie ausschließlich die unter Downloads zur Verfügung stehenden Formulare.

Kontakt

Auslandskoordination Abteilung Rechtswissenschaft

Auslands­koordination Abteilung Rechts­wissenschaft

Universität Mannheim
Abteilung Rechts­wissenschaft
Schloss Westflügel – Raum W 219
68161 Mannheim
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