Die Prüfungsordnung hält die Regelungen für das Auslandsstudium fest.
§ 10 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Masterstudiengang „Master of Laws (LL.M.)“ lautet:
(1) 1Studierende können anstelle der in § 9 genannten Module [Internationale Wahlmodule und Schlüsselqualifikationen] ein Semester an einer Hochschule im Ausland studieren. 2Das Auslandsstudium soll sich inhaltlich am gewählten Studiengang orientieren. 3Während eines Auslandssemesters sollen 30 ECTS-Punkte erworben werden. 4Werden im Auslandsstudium weniger als 30 ECTS-Punkte erzielt, so sind im Umfang dieser Differenz ECTS-Punkte durch die Belegung von Modulen aus dem in § 9 genannten Bereich zu erwerben.
(2) 1Studierende sollen rechtzeitig vor Beginn des Auslandsstudiums aus dem Modulkatalog der aufnehmenden Hochschule geeignete Module auswählen und die Auswahl dem Prüfungsausschuss oder einer vom Prüfungsausschuss beauftragten Stelle vorlegen und sich diese genehmigen lassen. 2Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen der nach Satz 1 genehmigten Module erbracht werden, richtet sich nach § 17 Abs. 2 Satz 3.