Prüfungsinformationen
Hier finden Sie alle wesentlichen Regelungen rund um Ihre Prüfungen im Überblick
Wichtige grundsätzliche Regelungen zur Prüfungsanmeldung
- Eigenständige Anmeldung: Im gesamten Abschnitt der Ergänzenden Studien müssen Sie sich selbst zu den Prüfungen anmelden. Beachten Sie deshalb unbedingt die Anmeldefristen!
- Machen Sie sich von Ihren selbst getätigten Prüfungsanmeldungen einen Ausdruck! Falls es zu einem Systemfehler kommen sollte, können Sie nur so nachweisen, dass Sie sich fristgemäß zur Prüfung angemeldet haben.
- Sollten Sie sich wegen technischer Probleme nicht zu einer Prüfung anmelden können, müssen Sie innerhalb der Anmeldefrist eine E-Mail mit dem Betreff „Technische Probleme bei Prüfungsanmeldung“ an die Sachbearbeitung im Studienbüro I (Frau Hofer) senden. Andernfalls können Sie sich nicht auf das Vorliegen eines technischen Problems berufen.
- Anmeldungen, die Sie selbst vornehmen, können Sie bis zum Ablauf der Anmeldefrist wieder rückgängig machen (z. B. wenn Sie versehentlich eine falsche Prüfung angeklickt haben). Zur „Abmeldung“ gehen Sie genauso vor wie zur Anmeldung und klicken auf die entsprechende Schaltfläche.
- Ihre Noten werden im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem verbucht und können dort von Ihnen jederzeit eingesehen werden. Es besteht für Sie die Möglichkeit, jederzeit selbst einen Studienkontoauszug auszudrucken, auf dem alle Leistungen enthalten sind. Darüber hinaus können Sie einen offiziellen Studienkontoauszug bei der zuständigen Stelle in den Studienbüros beantragen. Die Ausgabe von „Scheinen“ ist nicht mehr vorgesehen.
Anmeldung zu den kleinen und großen Übungen im Öffentlichen Recht und im Strafrecht
- Die Anmeldungen für die Klausuren müssen jeweils bis eine Woche vor der jeweiligen Klausur elektronisch im Portal² erfolgen.
- Die Hausarbeiten müssen bis zum Tag der Abgabe elektronisch im Portal² angemeldet werden.
- Eine Nachmeldung ist nicht möglich! Dies gilt sowohl für die Klausuren als auch für die Hausarbeiten.
Wichtig außerdem:
- Die schriftliche Ausarbeitung der Hausarbeiten ist bis zum Abgabetermin in elektronischer Form hochzuladen zur Überprüfung mit der Antiplagiat-Software!
Prüfungstermine an der Universität
Die Termine für den Abschnitt Ergänzende Studien (Staatsexamen) finden Sie auf den Seiten des Studienbüros.
Anmeldung zu den Staatsexamensklausuren im Öffentlichen Recht und im Strafrecht
- Mit Abschichtung:
Die Anmeldung für die Klausuren im Öffentlichen Recht und im Strafrecht erfolgt über das reguläre Anmeldeformular des Landesjustizprüfungsamts beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg durch Wahl des Prüfungsortes „Mannheim“ und setzen eines Hakens bei „Abschichtung nach § 37 Abs. 2 JAPrO“.
- Ohne Abschichtung:
Die Anmeldung zu den Klausuren im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht erfolgt über das reguläre Anmeldeformular des Landesjustizprüfungsamts Baden-Württemberg.
- Hinweise:
- Bei der Anmeldung zum zweiten Teil der Abschichtung (oder auch zur gesamten Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung) zu einer Frühjahrskampagne, deren Anmeldefrist immer zum 31. Oktober des Vorjahres endet, dürfen die Nachweise über das Bestehen der Fortgeschrittenenübung (als Zulassungsvoraussetzung) noch nach der Anmeldefrist eingereicht werden, da das Semester bei uns zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist und Sie noch an weiteren Klausuren der Fortgeschrittenenübungen teilnehmen können. Hierzu erhalten Sie nach der Anmeldung beim LJPA eine gesonderte Nachreichungsfrist.
- Sie haben im Rahmen des Mannheimer-Modells an den zivilrechtlichen Klausuren der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung teilgenommen? Dann ist die nacholgende Information für Sie relevant: § 22 Abs. 1 JAPrO (Freiversuch) wurde zur Anpassung an die Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung nunmehr auch voraussetzt, dass die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht wurden. Mannheimer Kandidaten, die in der Vergangenheit die zivilrechtlichen Klausuren von Abschichtung Teil I im Wege des Freiversuchs absolviert haben, müssen deshalb an den Klausuren von Abschichtung Teil II teilnehmen, wenn ein misslungener Prüfungsversuch als nicht unternommen gewertet werden soll. Erfolgt keine Teilnahme an den Klausuren von Abschichtung Teil II und der mündlichen Prüfung, gilt dieser Prüfungsversuch als nicht bestanden. Eine weitere Teilnahme an der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung ist dann nur noch als Wiederholungsversuch nach § 21 Abs.1 JAPrO möglich!
- Mit Abschichtung:
Beratungsmöglichkeiten:
Bild: Elisa Berdica
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